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Stundenzettel bei Minijob und Aushilfen: die Dokumentationspflicht

Für geringfügig Beschäftigte gilt eine eigene, strengere Aufzeichnungspflicht. Wer ihre Frist und Aufbewahrung kennt, führt den Nachweis ohne Zusatzaufwand.

Von der Redaktion · 24. Juli 2026

Kurz beantwortet
Bei Minijobs und in bestimmten Branchen verlangt § 17 MiLoG, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen – spätestens binnen sieben Kalendertagen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Ein bestimmtes Medium ist nicht vorgeschrieben; entscheidend sind Vollständigkeit, Frist und Lesbarkeit.

Warum für Minijobs eine eigene Pflicht gilt

Neben der allgemeinen Erfassungspflicht aus der Rechtsprechung besteht für geringfügig Beschäftigte eine gesonderte, mindestlohnrechtliche Dokumentationspflicht. Sie soll die Einhaltung des Mindestlohns überprüfbar machen.

Grundlage ist § 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Danach müssen Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 SGB IV sowie in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftsbereichen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Diese Pflicht besteht neben der allgemeinen Arbeitszeiterfassung, die das Bundesarbeitsgericht mit dem Beschluss 1 ABR 22/21 bestätigt hat. Ein einziger, sauber geführter Datensatz kann beide Zwecke erfüllen, wenn Umfang, Frist, Zugriff und Aufbewahrung alle Vorgaben abdecken.

Der Unterschied zur allgemeinen Pflicht liegt in der Genauigkeit der Vorgaben: § 17 MiLoG nennt eine konkrete Frist und eine Mindestaufbewahrungsdauer. Wer diese beiden Punkte im Blick behält, hat den anspruchsvolleren Teil der Dokumentation bereits abgedeckt.

Die Kernpflichten nach § 17 MiLoG

Vier Größen entscheiden über einen korrekten Nachweis: was aufgezeichnet wird, bis wann, wie lange es aufbewahrt wird und für wen die Pflicht gilt.

3Angaben: Beginn, Ende und Dauer
7 Tagespäteste Aufzeichnung nach § 17 MiLoG
2 JahreMindestaufbewahrung nach § 17 MiLoG
13,90 €gesetzlicher Mindestlohn je Stunde seit Januar 2026
PflichtInhaltPraxishinweis
AufzeichnungsumfangBeginn, Ende und Dauer der täglichen ArbeitszeitPausen sichtbar abziehen, damit die Dauer stimmt
Fristspätestens bis zum Ablauf des 7. folgenden KalendertagesSammelzettel am Monatsende reißen die Frist
Aufbewahrungmindestens zwei Jahre, beginnend ab der AufzeichnungDatensatz über die gesamte Frist lesbar halten
Persönlicher Geltungsbereichgeringfügig Beschäftigte und § 2a-SchwarzArbG-BranchenForm der Beschäftigung und Branche zusammen prüfen

Die Höhe des Mindestlohns ist dabei kein Randwert: Nur wenn die dokumentierte Dauer und das gezahlte Entgelt zusammenpassen, ist der Nachweis vollständig. Deshalb gehört die geleistete Dauer je Tag zwingend in die Aufzeichnung.

Welche Branchen zusätzlich betroffen sind

Die Pflicht knüpft nicht nur an den Minijob, sondern auch an bestimmte Wirtschaftsbereiche mit besonderem Prüfrisiko an. Dort gilt sie unabhängig von der Beschäftigungsform.

Nach der BMAS-Übersicht betrifft die mindestlohnrechtliche Dokumentation neben geringfügig Beschäftigten insbesondere das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, die Personenbeförderung, das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe einschließlich plattformbasierter Lieferdienste, die Gebäudereinigung, den Auf- und Abbau von Messen, die Fleischwirtschaft, das Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie das Friseur- und Kosmetikgewerbe. Welcher Erfassungsweg in diesen Feldern praktisch funktioniert, ordnet die Branchenpraxis ein.

Häufiger Irrtum: Die Sieben-Tage-Frist ist keine Empfehlung, sondern eine Höchstgrenze. Wer Zeiten erst am Monatsende einträgt, erfüllt die Pflicht formal nicht – selbst wenn die Werte am Ende korrekt sind.

Wie Aplano Frist und Nachweis absichert

Die beiden anspruchsvollen Punkte – die Sieben-Tage-Frist und die zweijährige Aufbewahrung – lassen sich mit tagesaktueller Erfassung leichter einhalten als mit Sammelzetteln. Aplano erfasst Beginn, Ende und Pause direkt am Arbeitstag per Browser, Mitarbeiter-App oder Tablet-Terminal und hält die Angaben mit Datum und Person zusammen. Auswertungen und Exporte lassen sich als Grundlage für Stundennachweise verwenden, und die Daten bleiben über die Aufbewahrungsfrist abrufbar. Für Aushilfen im Schichtbetrieb ergänzt Aplano zusätzlich ArbZG-Hinweise, sodass Pausen und Ruhezeiten im Blick bleiben.

Tagesaktuell statt Sammelzettel

Aplano verbindet Zeiterfassung (Browser, App, Tablet-Terminal), Stundenkonten, ArbZG-Hinweise und Auswertungen. Zeiterfassung ist im Pro-Tarif enthalten; der günstigste Einstieg beginnt bei 0,50 € je Person und Monat netto. 14 Tage testen ohne Kreditkarte, monatlich kündbar.

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Was passiert bei Lücken in der Dokumentation

Fehlende oder verspätete Aufzeichnungen sind kein Kavaliersdelikt: Die Einhaltung wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls geprüft.

Kann ein Betrieb Beginn, Ende und Dauer nicht fristgerecht und vollständig belegen, fehlt der Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit – und damit die Grundlage, die Zahlung des Mindestlohns zu belegen. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht können nach dem MiLoG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der beste Schutz ist deshalb ein Verfahren, das die Frist automatisch einhält, statt sich auf nachträgliches Erinnern zu verlassen. Wie viel Aufwand hinter Korrekturen und Nachträgen steckt, rechnet die Seite Zahlen & Rechenwege vor.

Fragen zu Minijob und Dokumentationspflicht

Gilt die Dokumentationspflicht für jeden Minijob?

Ja. Nach § 17 MiLoG müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit bei geringfügig Beschäftigten aufgezeichnet werden. Zusätzlich gilt die Pflicht in den nach § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen unabhängig von der Beschäftigungsform.

Bis wann muss die Arbeitszeit aufgezeichnet sein?

Beginn, Ende und Dauer sind spätestens bis zum Ablauf des siebten auf die Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Reicht ein handschriftlicher Zettel für den Minijob aus?

Ein bestimmtes Medium ist nicht vorgeschrieben. Ein handschriftlicher Zettel genügt, solange Beginn, Ende und Dauer vollständig, fristgerecht und zwei Jahre lesbar dokumentiert sind. Eine App erleichtert Frist und Vollständigkeit, ist aber nicht Pflicht.

Weiterlesen

Welche Angaben ein Nachweis grundsätzlich braucht, steht in Stundenzettel: Pflichtangaben und Aufbau. Wie sich Sammelzettel durch tagesaktuelle Erfassung ersetzen lassen, zeigt Vom Papier-Stundenzettel zur App. Die Funktionen von Aplano fasst die Seite Aplano zusammen.

Quellen und Stand (24. Juli 2026): § 17 MiLoG · § 2a SchwarzArbG · BMAS: Dokumentationspflicht · Zoll: Mindestlohn und Aufzeichnungspflichten.