Auf der Baustelle laufen drei Aufzeichnungen nebeneinander, die ständig verwechselt werden: das Bautagebuch der Bauleitung, der Bautagesbericht des ausführenden Betriebs und der Stundenzettel der einzelnen Beschäftigten. Der Beitrag ordnet die Belege, klärt, wer welchen führen muss, zeigt den Aufbau einer Vorlage und erklärt, warum das Bautagebuch beim Nachtrag, bei der Behinderungsanzeige und beim Saison-Kurzarbeitergeld über Geld entscheidet.
Die Begriffe werden im Alltag gemischt. Sie unterscheiden sich nach Verfasser, Adressat und der Frage, die sie beantworten.
Das Bautagebuch führt die Bauleitung – bei Architekten- oder Ingenieurverträgen die Objektüberwachung, bei Generalunternehmern deren Bauleiter. Es beschreibt die gesamte Baustelle: alle Gewerke, das Wetter, Besucher, Anordnungen, Mängelfeststellungen. Der Bautagesbericht ist die Spiegelform des ausführenden Betriebs: Er dokumentiert die eigene Kolonne, die eigenen Geräte und die eigene Leistung des Tages und wird häufig vom Auftraggeber oder dessen Bauleitung gegengezeichnet. Der Regiebericht oder Stundenlohnzettel belegt nur Stundenlohnarbeiten – also Arbeiten außerhalb des Pauschal- oder Einheitspreisvertrags – und hat mit § 15 Abs. 3 VOB/B eine eigene Rechtsfolge, die der Beitrag Stundenzettel, Stundennachweis, Regiebericht erklärt. Der Stundenzettel schließlich ist die arbeitsrechtliche Aufzeichnung je Person: Beginn, Ende, Pausen – gegenüber Arbeitgeber und Zoll, nicht gegenüber dem Bauherrn.
| Beleg | Wer führt ihn | Beantwortet | Adressat | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Bautagebuch | Bauleitung / Objektüberwachung | Was ist an diesem Tag auf der ganzen Baustelle passiert? | Bauherr; im Streit alle Beteiligten | Anlage 10 HOAI, LPH 8 e); Architektenvertrag |
| Bautagesbericht | Ausführender Betrieb (Polier, Bauleiter) | Was hat unsere Kolonne mit welchen Geräten geleistet, was hat uns behindert? | Auftraggeber, eigene Kalkulation | Bauvertrag, ZVB des Auftraggebers; Beweissicherung nach § 6 VOB/B, § 650b BGB |
| Regiebericht / Stundenlohnzettel | Ausführender Betrieb | Welche Stunden, welches Material, welche Geräte für Stundenlohnarbeiten? | Auftraggeber (Gegenzeichnung) | § 15 Abs. 3 VOB/B: Rückgabe binnen 6 Werktagen, sonst anerkannt |
| Stundenzettel / Arbeitszeitnachweis | Arbeitgeber je Beschäftigtem | Wann hat die Person gearbeitet, wie lange, mit welchen Pausen? | Arbeitgeber, Zoll, Arbeitsschutzbehörde | § 17 MiLoG (Baugewerbe: § 2a SchwarzArbG), § 16 Abs. 2 ArbZG |
Die Belege stützen sich gegenseitig, ersetzen sich aber nicht. Ein Bautagesbericht mit „6 Mann, 8 Stunden“ ist kein Stundenzettel nach § 17 MiLoG, weil er weder Beginn und Ende je Person noch Pausen nennt; ein Stundenzettel wiederum sagt nichts darüber, ob der Kran stand, weil der Statiker fehlte. Wer im Streit nur einen der Belege hat, hat die halbe Beweiskette.
Für die Objektüberwachung ja, für ausführende Betriebe nur vertraglich – und praktisch trotzdem unverzichtbar.
Objektüberwachung. Anlage 10 der HOAI führt unter den Grundleistungen der Leistungsphase 8 „Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation“ den Buchstaben e): „Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)“. Wer als Architekt oder Ingenieur die Leistungsphase 8 übernommen hat, schuldet dem Bauherrn diese Dokumentation als Teil des Honorars. Die Form ist frei – „zum Beispiel“ –, in der Praxis ist es das tägliche Bautagebuch. Fehlt es, kann der Bauherr die Leistung als nicht erbracht rügen und das Honorar mindern; vor allem aber fehlt ihm im Mängel- oder Nachtragsstreit das Beweismittel, für das er den Objektüberwacher bezahlt hat.
Ausführende Betriebe. Weder BGB noch VOB/B verpflichten den Auftragnehmer zu einem Bautagebuch. Die Pflicht entsteht durch den Vertrag: Zusätzliche Vertragsbedingungen öffentlicher Auftraggeber und Generalunternehmerverträge verlangen regelmäßig tägliche Bautagesberichte, oft mit Vorgaben zu Inhalt und Vorlagefrist. Ohne solche Klausel ist das Bautagebuch freiwillig – und dennoch das wichtigste Dokument der Kolonne, weil drei Ansprüche daran hängen:
Eine gesetzliche Liste gibt es nicht. Diese Angaben haben sich durchgesetzt, weil sie die Fragen von Bauherr, Gericht, Sachverständigem und Arbeitsagentur beantworten.
So sieht ein Eintrag für einen Tag im Rohbau aus, wie er in einer Vorlage stehen könnte:
| Feld | Eintrag Dienstag, 15.09.2026, Blatt 47 |
|---|---|
| Wetter | 7 °C / 14 °C, bedeckt, Regen 11:00–12:30 Uhr, Boden nass |
| Personal | Rohbau: 1 Polier, 5 Facharbeiter, 2 Helfer (7:00–16:00); Nachunternehmer Bewehrung: 3 (7:30–15:00) |
| Geräte | Turmdrehkran 1 in Betrieb; Betonpumpe 13:00–15:30; Bagger 2 Stillstand ganztägig (Hydraulikschaden, Werkstatt bestellt) |
| Leistungen | Decke über EG, Achsen 1–4: Bewehrung fertig, Betonage 14:00–15:30, 38 m³ C30/37 (Lieferschein 2026-4471); Schalung Decke Achsen 5–7 begonnen, ca. 40 % |
| Behinderung | Bewehrungsplan Decke Achsen 5–7 (Index c) liegt nicht vor; Anforderung beim Tragwerksplaner per E-Mail 9:10 Uhr; Behinderungsanzeige Nr. 3 an AG |
| Anordnung | Bauleitung AG (Herr M.) ordnet 10:20 Uhr mündlich zusätzliche Aussparung 30 × 30 cm in Achse 2/C an; schriftliche Bestätigung angefordert |
| Sonstiges | Besuch Prüfstatiker 13:15 Uhr, Bewehrungsabnahme Achsen 1–4 ohne Beanstandung; 6 Fotos (Nr. 0312–0317) |
Die beiden Einträge, an denen die meisten Bautagebücher scheitern, sind Behinderung und Anordnung. „Warten auf Plan“ genügt nicht; nötig sind das konkrete Dokument, der Zeitpunkt der Anforderung, die betroffene Kolonne und die Ersatztätigkeit. Bei Anordnungen zählen Name, Uhrzeit und Wortlaut – und der Hinweis, dass die schriftliche Bestätigung angefordert wurde. Fotos mit Zeitstempel und Blattnummer machen den Eintrag im Streit erst belastbar.
Ein Blatt je Tag, sechs Blöcke, drei Regeln.
Eine Vorlage in Word oder Excel folgt der Reihenfolge der Liste oben: ein Kopfblock mit festen Angaben, die nur einmal je Baustelle ausgefüllt werden, ein Wetterblock mit vier Feldern, ein Personalblock als kleine Tabelle mit einer Zeile je Firma, ein Geräteblock, ein Leistungsblock mit Freitext je Gewerk und ein Ereignisblock mit den drei festen Überschriften Behinderung, Anordnung, Sonstiges. Darunter die Unterschriftszeile. In Excel lohnt ein Blatt je Tag mit fortlaufender Nummer in der Kopfzeile und einer Übersichtstabelle, die Wetter, Personalstärke und Ausfalltage über den Monat summiert – die Personalstärke über die Bauzeit ist die Zahl, die im Nachtragsstreit als Erstes verlangt wird.
Die erste Regel: täglich und zeitnah. Ein Bautagebuch, das freitags für die ganze Woche nachgetragen wird, ist im Streit wenig wert; Gerichte fragen, wann der Eintrag entstanden ist. Die zweite Regel: lückenlos. Auch der Tag ohne Arbeit bekommt ein Blatt – „Baustelle ruht, Frost −6 °C, 0 Personal“ ist genau der Eintrag, den die Arbeitsagentur für den Ausfalltag sehen will. Die dritte Regel: unveränderlich. Auf Papier heißt das durchgehende Nummerierung, keine losen Blätter und Korrekturen nur durch Streichen mit Datum; in einer App heißt es Zeitstempel je Eintrag und ein Änderungsprotokoll. Wie eine Vorlage für den Stundenzettel korrekt rechnet, beschreibt der Beitrag Stundenzettel-Vorlage in Excel oder Word; die Bautagebuch-Vorlage rechnet nichts, sie erzählt.
Was ein Bautagebuch vor Gericht wert ist, wovon das abhängt und wie lange es liegen bleiben muss.
Beweiswert. Ein Bautagebuch ist eine Privaturkunde. Nach § 416 ZPO beweist sie zunächst nur, dass die Erklärungen vom Verfasser stammen – nicht, dass sie zutreffen. Ob das Gericht den Inhalt glaubt, entscheidet es nach § 286 ZPO in freier Beweiswürdigung. Dabei zählen drei Dinge: ob die Einträge zeitnah entstanden sind, ob sie lückenlos und in sich stimmig sind und ob die Gegenseite sie gekannt hat. Ein Bautagesbericht, den die Bauleitung des Auftraggebers täglich gegengezeichnet oder zumindest erhalten hat, ohne zu widersprechen, wiegt deutlich schwerer als ein Buch, das erst im Prozess auftaucht. Für Stundenlohnarbeiten hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an den Auftragnehmer im Übrigen gelockert: Beim BGB-Bauvertrag genügt der Nachweis der insgesamt angefallenen Stunden; eine Aufschlüsselung nach Tagen und Tätigkeiten ist „regelmäßig nicht erforderlich“ (BGH, Beschluss vom 5. Januar 2017 – VII ZR 184/14). Beim VOB-Vertrag bleibt es bei der strengeren Form des § 15 Abs. 3 VOB/B.
Aufbewahrung. Eine eigene Frist für Bautagebücher gibt es nicht; sie folgt aus dem Zweck. Mängelansprüche verjähren beim Bauwerk nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme, beim VOB-Vertrag nach § 13 Abs. 4 VOB/B in vier Jahren – gehemmt und neu beginnend, wenn Mängel gerügt und beseitigt werden. Bis dahin muss das Bautagebuch greifbar sein. Dient es als Anlage zu einer Rechnung – etwa als Beleg für Stundenlohnarbeiten oder Nachträge –, ist es Buchungsbeleg und nach § 147 AO acht Jahre aufzubewahren. Für die Stundenzettel der Beschäftigten gelten daneben die zwei Jahre des § 17 Abs. 2 MiLoG; welche Fristen sich wie überlagern, zeigt der Beitrag zur Aufbewahrungsfrist für Stundenzettel. Praktisch bewährt: das Bautagebuch mit der Schlussrechnung archivieren und frühestens acht Jahre nach Abnahme vernichten.
Personalstärke, Arbeitszeit und Ausfalltage stehen in beiden Belegen – sie sollten nur einmal erfasst werden.
Wer Bautagebuch und Stundenzettel getrennt führt, trägt dieselben Zahlen zweimal ein und erklärt später, warum sie nicht übereinstimmen: Der Bautagesbericht sagt „7 Mann bis 16 Uhr“, die Stundenzettel zeigen zwei Kollegen, die um 14 Uhr zum Materialholen abgefahren sind. Eine digitale Zeiterfassung, die je Person Beginn, Ende, Pausen und Baustelle festhält, liefert die Personalzeile des Bautagebuchs als Auswertung: Anzahl je Qualifikation, Arbeitszeit von–bis, Ausfallstunden je Tag. Aplano erfasst Zeiten über die Mitarbeiter-App oder eine Stempeluhr-Station, ordnet Buchungen per Geofencing dem Standort zu und stellt Auswertungen und Exporte bereit, aus denen sich die Personalstärke je Baustelle und Tag für den Tagesbericht übernehmen lässt. Das Bautagebuch selbst – Wetter, Leistungen, Behinderungen, Anordnungen – bleibt Handarbeit des Poliers; aber der Teil, der im Streit am häufigsten mit den Stundenzetteln abgeglichen wird, stammt dann aus derselben Quelle. Was die Doppelerfassung auf dem Papier kostet, rechnet die Seite Zahlen & Rechenwege durch; die Besonderheiten der Baustelle behandelt der Beitrag Stundenzettel im Handwerk und auf der Baustelle.
Nicht durch ein Gesetz für alle Baubeteiligten. Für die Objektüberwachung ist die „Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)“ nach Anlage 10 HOAI eine Grundleistung der Leistungsphase 8 und damit vertraglich geschuldet. Ausführende Betriebe müssen ein Bautagebuch oder Bautagesberichte nur führen, wenn der Bauvertrag oder die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Auftraggebers es verlangen – was bei öffentlichen Auftraggebern und Generalunternehmern die Regel ist.
Das Bautagebuch führt die Bauleitung oder Objektüberwachung für die gesamte Baustelle und alle Gewerke. Der Bautagesbericht ist die tägliche Aufzeichnung eines ausführenden Betriebs über die eigene Kolonne, die eigenen Geräte, die eigene Leistung und die Behinderungen, die ihn betreffen; er wird oft vom Auftraggeber gegengezeichnet. Inhaltlich ähneln sich beide, sie haben aber verschiedene Verfasser und Adressaten.
Nein. Der Stundenzettel nach § 17 MiLoG – im Baugewerbe für alle Beschäftigten Pflicht – hält je Person Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit fest und richtet sich an Arbeitgeber und Zoll. Das Bautagebuch nennt nur die Personalstärke je Firma und die Arbeitszeit der Baustelle. Umgekehrt ersetzt der Stundenzettel nicht das Bautagebuch, weil er nichts über Wetter, Leistungen, Behinderungen oder Anordnungen sagt.
Datum und Blattnummer, Wetter mit Temperatur und Niederschlag, Personal je Firma und Qualifikation mit Arbeitszeit, eingesetzte Geräte und Stillstände, Lieferungen, ausgeführte Leistungen je Gewerk und Bauteil mit Mengen, Behinderungen mit Ursache und Dauer, Anordnungen mit Name und Uhrzeit, Besucher, Prüfungen, Mängel, Unfälle – und die Unterschrift des Verfassers. Auch ein Tag ohne Arbeit bekommt ein Blatt mit dem Grund.
Als Privaturkunde beweist es nach § 416 ZPO nur, dass die Einträge vom Verfasser stammen; ob sie stimmen, würdigt das Gericht frei nach § 286 ZPO. Zeitnahe, lückenlose und in sich stimmige Einträge, die die Gegenseite täglich erhalten oder gegengezeichnet hat, werden regelmäßig als starkes Indiz gewertet. Nachgetragene, lückenhafte oder erst im Prozess vorgelegte Bücher verlieren an Gewicht.
Eine eigene Frist gibt es nicht. Es sollte mindestens bis zum Ende der Mängelverjährung vorliegen – fünf Jahre ab Abnahme nach § 634a BGB, vier Jahre nach § 13 Abs. 4 VOB/B, jeweils länger bei gerügten Mängeln. Als Anlage zu Rechnungen oder Nachträgen ist es Buchungsbeleg und nach § 147 AO acht Jahre aufzubewahren. Die Stundenzettel der Beschäftigten unterliegen daneben der Zwei-Jahres-Frist des § 17 MiLoG.
Welche Aufzeichnungspflichten im Baugewerbe gelten, erklärt Stundenzettel im Handwerk und auf der Baustelle. Wie Regieberichte und Stundenlohnzettel nach VOB/B wirken, steht in Stundenzettel, Stundennachweis, Regiebericht; was in den arbeitsrechtlichen Nachweis gehört, in Stundenzettel: Pflichtangaben und Aufbau.
Quellen und Stand (22. September 2026): Anlage 10 HOAI (Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, LPH 8 Buchstabe e) · § 650b BGB (Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers) · § 650c BGB (Vergütungsanpassung) · § 634a BGB (Verjährung der Mängelansprüche) · § 6 VOB/B (Behinderung und Unterbrechung der Ausführung) · § 13 VOB/B (Mängelansprüche) · § 15 VOB/B (Stundenlohnarbeiten) · § 101 SGB III (Saison-Kurzarbeitergeld, Abs. 6 witterungsbedingter Arbeitsausfall) · § 17 MiLoG (Erstellen und Bereithalten von Dokumenten) · § 147 AO (Aufbewahrung von Unterlagen) · § 416 ZPO (Beweiskraft von Privaturkunden) · § 286 ZPO (Freie Beweiswürdigung) · BGH, Beschluss vom 05.01.2017 – VII ZR 184/14 (Darlegung von Stundenlohnarbeiten) · Aplano: Zeiterfassung und Preise (abgerufen Juli 2026). Das Tagesbeispiel ist fiktiv. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.