Der Stundensatz steigt, die Minijob-Grenze steigt mit – und beides wird an denselben Aufzeichnungen gemessen. Wer die Stundenbudgets rechtzeitig nachrechnet, vermeidet die typischen Januar-Überraschungen.
Die Erhöhung ist die zweite Stufe einer Anpassung, die schon seit 2025 feststeht. Neu ist für Betriebe nicht die Zahl, sondern der Zeitpunkt, zu dem Stundenbudgets und Verträge daran angepasst sein müssen.
Die Mindestlohnkommission hat im Juni 2025 eine Anhebung in zwei Schritten empfohlen: auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 und auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027. Die Bundesregierung hat die Empfehlung per Rechtsverordnung verbindlich gemacht. Der Sprung von 2026 auf 2027 beträgt 70 Cent je Stunde, gerechnet auf den Vorjahreswert rund 5,0 Prozent.
Für den Stundenzettel ist die Zahl aus einem einfachen Grund relevant: Der Nachweis über die geleistete Arbeitszeit ist die Grundlage, auf der sich die Zahlung des Mindestlohns überhaupt überprüfen lässt. Entgelt und dokumentierte Dauer müssen zusammenpassen – und das für jeden Abrechnungsmonat einzeln.
Drei Größen ändern sich zum Jahreswechsel, drei bleiben unverändert. Diese Trennung erspart unnötige Umbauten am Nachweisverfahren.
| Größe | 2026 | 2027 | Folge für den Stundenzettel |
|---|---|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn | 13,90 € je Stunde | 14,60 € je Stunde | Kontrollrechnung Entgelt ÷ Stunden neu ansetzen |
| Geringfügigkeitsgrenze | 603 € im Monat | 633 € im Monat | Stundenbudget je Minijob neu festlegen |
| Monatsstunden im Minijob | ≈ 43,4 h | ≈ 43,4 h | bleibt gleich, weil die Grenze mitwächst |
| Aufzeichnungsumfang | Beginn, Ende, Dauer | unverändert | keine Änderung am Formular nötig |
| Aufzeichnungsfrist | 7 Kalendertage | unverändert | keine Änderung am Verfahren nötig |
| Aufbewahrung | 2 Jahre | unverändert | Altbestand weiter vorhalten |
Der oft übersehene Punkt steht in der dritten Zeile: Weil die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, bleibt das zulässige Stundenvolumen im Minijob praktisch konstant. Wer die Grenze bisher mit rund zehn Wochenstunden ausgeschöpft hat, kann das weiter tun – aber nur, wenn der neue Stundensatz auch tatsächlich abgerechnet wird.
Die 633 Euro sind kein politisch gesetzter Betrag, sondern das Ergebnis einer Formel aus § 8 SGB IV. Wer sie kennt, kann Stundenbudgets selbst nachrechnen.
Die Geringfügigkeitsgrenze entspricht dem Mindestlohn, multipliziert mit 130 und geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. Der Faktor bildet eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden ab. Für 2027 ergibt sich: 14,60 Euro × 130 ÷ 3 = 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro. Daraus folgt umgekehrt das monatliche Stundenbudget: 633 Euro ÷ 14,60 Euro = rund 43,4 Stunden.
Genau an dieser Stelle entscheidet der Stundenzettel darüber, ob ein Minijob ein Minijob bleibt. Werden über das Jahr regelmäßig mehr Stunden dokumentiert als das Budget hergibt, verliert die Beschäftigung ihren Status – mit den entsprechenden Folgen für Beiträge und Abrechnung. Wie ein Nachweis für geringfügig Beschäftigte im Detail aufgebaut sein muss, steht in Stundenzettel bei Minijob und Aushilfen.
Kontrolliert wird nicht der Stundensatz im Vertrag, sondern das Verhältnis von gezahltem Entgelt zu tatsächlich geleisteter Arbeitszeit. Beides muss aus denselben Unterlagen hervorgehen.
§ 17 MiLoG verlangt für geringfügig Beschäftigte und für die in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen – spätestens bis zum Ablauf des siebten auf die Arbeitsleistung folgenden Kalendertages und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Diese Vorgaben bleiben 2027 unverändert. Von den Aufzeichnungspflichten befreit sind nach der MiLoDokV Beschäftigte oberhalb bestimmter verstetigter Monatsentgelte; welche Betriebe und Personengruppen das betrifft, ordnet Stundenzettel-Pflicht: Wer Arbeitszeiten aufzeichnen muss ein.
Die Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls setzt an einer einfachen Rechnung an: gezahltes Bruttoentgelt geteilt durch die dokumentierten Stunden. Liegt das Ergebnis unter dem geltenden Mindestlohn, ist der Verstoß offensichtlich. Fehlen die Aufzeichnungen oder sind sie lückenhaft, fehlt dem Betrieb die Grundlage, die korrekte Zahlung überhaupt zu belegen; Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht sind nach § 21 MiLoG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.
Zwei Fehlerquellen treten dabei regelmäßig auf. Erstens Pausen, die im Nachweis nicht abgezogen sind: Sie erhöhen die dokumentierte Dauer und senken damit rechnerisch den Stundensatz. Zweitens Zeiten, die zwar geleistet, aber nicht erfasst werden – Rüstzeiten, Übergaben, das Aufschließen vor Schichtbeginn. Wie beides sauber in ein Formular gehört, zeigt Stundenzettel: Pflichtangaben und Aufbau.
Der Jahreswechsel verlangt vor allem zwei Dinge: aktuelle Stundensätze und ein laufend geführtes Stundenkonto, das Budgetgrenzen sichtbar macht, bevor sie überschritten sind. Aplano erfasst Beginn, Ende und Pause tagesaktuell per Browser, Mitarbeiter-App oder Tablet-Terminal, führt daraus Stundenkonten je Person und stellt Auswertungen bereit, die sich als Grundlage für Stundennachweise verwenden lassen. Für Minijobs lässt sich der Monatsstand damit vor der Abrechnung prüfen statt danach.
Aplano verbindet Zeiterfassung (Browser, App, Tablet-Terminal), Stundenkonten, ArbZG-Hinweise und Auswertungen. Zeiterfassung ist im Pro-Tarif enthalten; der günstigste Einstieg beginnt bei 0,50 € je Person und Monat netto. 14 Tage testen ohne Kreditkarte, monatlich kündbar. Auf Capterra wird Aplano mit 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen geführt, auf OMR Reviews mit 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen, Stand Juli 2026.
Aplano ansehenDer Aufwand liegt weniger in der Lohnbuchhaltung als in der Planung: Stundenbudgets, Dienstpläne und Verträge müssen zum neuen Satz passen.
| Schritt | Was zu prüfen ist | Bis wann |
|---|---|---|
| Stundensätze abgleichen | alle Verträge unter 14,60 € je Stunde identifizieren | bis Dezember 2026 |
| Minijob-Budgets neu setzen | Monatsstunden gegen 633 € rechnen | vor dem ersten Januarplan |
| Dienstpläne anpassen | geplante Schichten gegen das neue Budget prüfen | bei der Januarplanung |
| Nachweisverfahren prüfen | Sieben-Tage-Frist und Pausenabzug im Formular | laufend |
| Altbestand sichern | Aufzeichnungen 2025/2026 zwei Jahre lesbar halten | laufend |
Der Rechenweg hinter dem Aufwand – wie viele Minuten Korrekturen und Nachträge je Monat kosten – steht auf der Seite Zahlen & Rechenwege. Welche Fehlerquellen je Arbeitsort typisch sind, ordnet die Branchenpraxis ein.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2027 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. 2026 sind es 13,90 Euro. Die Erhöhung um 70 Cent ist die zweite Stufe der Anpassung, die die Mindestlohnkommission im Juni 2025 empfohlen hat.
Die Geringfügigkeitsgrenze steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro im Monat. Sie ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. Bei 14,60 Euro ergeben sich damit rund 43 Arbeitsstunden im Monat.
Nein. Umfang und Fristen des § 17 MiLoG bleiben unverändert: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Was sich ändert, ist der Maßstab, an dem die dokumentierten Stunden gemessen werden.
Die Dokumentationspflicht für geringfügig Beschäftigte behandelt Stundenzettel bei Minijob und Aushilfen. Wer überhaupt aufzeichnen muss, klärt Stundenzettel-Pflicht: Wer Arbeitszeiten aufzeichnen muss. Wie lange die Nachweise bleiben müssen, steht in Stundenzettel aufbewahren: 2, 6, 8 oder 10 Jahre?.
Quellen und Stand (7. September 2026): Mindestlohnkommission: Entwicklung des Mindestlohns · BMAS: Mindestlohn · § 17 MiLoG · § 21 MiLoG · § 8 SGB IV · Minijob-Zentrale.