Eine Reisekostenabrechnung ist schnell ausgefüllt – und genauso schnell falsch: Kilometer werden mit der Pendlerpauschale verwechselt, das Hotelfrühstück kürzt die Verpflegung nicht, und die Uhrzeiten fehlen. Welche Beträge 2026 gelten, welche Angaben und Belege hineingehören, welche Fristen laufen und wie eine Vorlage aufgebaut ist.
Reisekosten entstehen nur bei einer Auswärtstätigkeit – also dort, wo jemand außerhalb von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beruflich unterwegs ist.
Das Steuerrecht knüpft an die erste Tätigkeitsstätte an: die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der jemand dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 EStG). Wer von dort oder von zu Hause zu einem Kunden, einer Baustelle, einer Messe oder einer Schulung fährt, ist auswärts tätig (§ 9 Abs. 4a Satz 2 EStG). Typische Fälle sind Montage- und Serviceeinsätze, Außendienst, Fortbildungen und Termine an anderen Standorten. Der tägliche Weg zur ersten Tätigkeitsstätte ist dagegen keine Reise, auch wenn er lang ist.
Die Abrechnung hat zwei mögliche Adressaten. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten, bleibt die Zahlung steuer- und beitragsfrei, soweit sie die als Werbungskosten abziehbaren Beträge nicht übersteigt (§ 3 Nr. 16 EStG; für den öffentlichen Dienst § 3 Nr. 13 EStG). Erstattet er nichts oder weniger, können Beschäftigte die Differenz als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung ansetzen. Ob der Betrieb überhaupt erstattet und in welcher Höhe, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Reiserichtlinie; fehlt eine Regelung, greift der Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB für Kosten, die im Interesse des Arbeitgebers entstanden sind.
Alle Inlandswerte sind 2026 unverändert gegenüber dem Vorjahr. Die steuerlichen Höchstbeträge gelten für den steuerfreien Ersatz und für den Werbungskostenabzug gleichermaßen – mit Ausnahme der Übernachtungspauschale.
| Kostenblock | Ansatz 2026 (Inland) | Grundlage |
|---|---|---|
| Fahrtkosten Pkw | 0,30 € je gefahrenem Kilometer oder tatsächliche Kosten je Kilometer | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG i. V. m. BRKG |
| Fahrtkosten Motorrad, Motorroller, Moped | 0,20 € je gefahrenem Kilometer | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG |
| Bahn, Flug, Taxi, Mietwagen | tatsächliche Kosten laut Ticket oder Rechnung | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG |
| Verpflegungsmehraufwand | 14 € (mehr als 8 Std. sowie An- und Abreisetag) / 28 € (24 Std.), gekürzt bei gestellten Mahlzeiten | § 9 Abs. 4a EStG |
| Übernachtung | tatsächliche Kosten ohne Frühstück; Arbeitgeber alternativ 20 € pauschal; nach 48 Monaten am selben Ort höchstens 1.000 € im Monat | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG, R 9.7 LStR |
| Übernachtung im Fahrzeug (Berufskraftfahrer) | 9 € je Kalendertag statt Einzelnachweis | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG |
| Reisenebenkosten | tatsächliche Kosten, z. B. Parken, Maut, Gepäck, beruflich veranlasste Telefonate | R 9.8 LStR |
Für Auslandsreisen gelten eigene Pauschalen für Verpflegung und Übernachtung je Land. Das Bundesfinanzministerium hat sie für 2026 mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 veröffentlicht; die Länderliste ist beim BMF abrufbar. Wer im Ausland unterwegs ist, setzt dort statt der Inlandswerte den Satz des Landes an, das vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wurde.
Der größte Posten der meisten Abrechnungen – und der mit den meisten Verwechslungen.
Wer für eine Dienstreise den eigenen Pkw nutzt, rechnet ohne weitere Nachweise 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer ab. Das Gesetz nennt die Zahl nicht selbst: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG verweist auf die „höchste Wegstreckenentschädigung“ des Bundesreisekostengesetzes, und die liegt nach § 5 Abs. 2 BRKG bei 30 Cent. Anders als bei der Pendlerpauschale zählt jeder tatsächlich gefahrene Kilometer, also Hin- und Rückweg sowie Fahrten zwischen mehreren Einsatzorten. Eine Fahrt zu einem Kunden in 95 Kilometern Entfernung ergibt hin und zurück 190 Kilometer und damit 57 Euro.
Alternativ lässt sich ein individueller Kilometersatz aus den tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs ermitteln – Abschreibung, Versicherung, Steuer, Kraftstoff, Wartung – geteilt durch die Jahresfahrleistung. Das lohnt sich nur bei teuren Fahrzeugen mit geringer Laufleistung und verlangt eine vollständige Kostenaufstellung.
Drei Abgrenzungen vermeiden Rückfragen:
Umgangssprachlich heißen beide „Kilometerpauschale“. Steuerlich folgen sie völlig unterschiedlichen Regeln.
| Merkmal | Reisekosten (Dienstreise) | Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) |
|---|---|---|
| Strecke | Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit | Wohnung – erste Tätigkeitsstätte |
| Satz 2026 | 0,30 € (Pkw) bzw. 0,20 € je gefahrenem Kilometer | 0,38 € je vollem Entfernungskilometer, ab dem ersten Kilometer |
| Hin- und Rückweg | beide werden gezählt | nur die einfache Strecke, einmal je Arbeitstag |
| Höchstbetrag | keiner | 4.500 € im Jahr, außer bei eigenem oder überlassenem Pkw |
| Ersatz durch den Arbeitgeber | steuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG) | nicht steuerfrei; Zuschüsse pauschal mit 15 % versteuerbar (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG) |
| Ort der Abrechnung | Reisekostenabrechnung | Steuererklärung der Beschäftigten |
| Grundlage | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG |
Eine Sonderregel betrifft Beschäftigte ohne erste Tätigkeitsstätte, die nach Weisung des Arbeitgebers arbeitstäglich denselben Ort aufsuchen – etwa einen Betriebshof oder Sammelpunkt, von dem aus die Kolonne startet. Die Fahrten dorthin werden nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG wie Pendelfahrten mit der Entfernungspauschale behandelt; erst die Weiterfahrt zur Baustelle ist Reisekosten. Gleiches gilt für den Weg in ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet wie einen Hafen oder ein Forstrevier.
Die Verpflegungspauschale hat einen eigenen Beitrag; hier nur, was die Abrechnung von ihr braucht.
Verpflegung: 14 Euro bei mehr als acht Stunden Abwesenheit und für An- und Abreisetage, 28 Euro für volle Kalendertage. Gestellte Mahlzeiten kürzen die Pauschale um 5,60 Euro (Frühstück) und je 11,20 Euro (Mittag- und Abendessen). Maßgeblich ist die Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht die Arbeitszeit – deshalb braucht die Abrechnung die Uhrzeiten von Abfahrt und Rückkehr. Acht-Stunden-Grenze, Mahlzeitenkürzung und Dreimonatsfrist erklärt im Detail der Beitrag Verpflegungsmehraufwand 2026.
Übernachtung: Abgerechnet werden die tatsächlichen Kosten laut Hotelrechnung. Enthält die Rechnung ein Frühstück, ist es von den Übernachtungskosten zu trennen. Ist es vom Arbeitgeber veranlasst – etwa weil das Hotel auf den Betrieb gebucht und die Rechnung auf ihn ausgestellt ist –, ist es eine gestellte Mahlzeit und die Verpflegungspauschale des Folgetags wird um 5,60 Euro gekürzt. Ohne Einzelnachweis darf der Arbeitgeber im Inland 20 Euro je Übernachtung steuerfrei pauschal erstatten; in der Steuererklärung der Beschäftigten zählen dagegen nur nachgewiesene Kosten. Nach 48 Monaten an derselben Tätigkeitsstätte sind Unterkunftskosten auf 1.000 Euro im Monat begrenzt.
Reisenebenkosten: Parkgebühren, Maut, Fähren, Gepäckaufbewahrung, beruflich veranlasste Telefonate und vergleichbare Kosten werden in tatsächlicher Höhe mit Beleg abgerechnet. Nicht dazu gehören Kleidung, Koffer und private Ausgaben wie Minibar oder Bußgelder.
Ein amtliches Formular gibt es nicht. Prüffähig ist eine Abrechnung, wenn sich berufliche Veranlassung, Dauer und jeder Betrag nachvollziehen lassen.
| Angabe | Wozu sie gebraucht wird | Beleg |
|---|---|---|
| Name, Abteilung, Personalnummer | Zuordnung zum Lohnkonto | – |
| Reiseanlass | Nachweis der beruflichen Veranlassung | Einladung, Auftrag, Terminbestätigung |
| Reiseziel(e) mit Adresse | Auswärtstätigkeit, Plausibilität der Kilometer | – |
| Abfahrt und Rückkehr mit Datum und Uhrzeit | Abwesenheitsdauer und damit die Verpflegungspauschale | Stundenzettel, Fahrkarte |
| Verkehrsmittel, Kennzeichen, gefahrene Kilometer | Fahrtkosten nach Kilometersatz | Routenplaner-Ausdruck oder Fahrtenbuch |
| Übernachtungen | Übernachtungskosten, An-/Abreisetag vs. Zwischentag | Hotelrechnung |
| Gestellte Mahlzeiten je Tag | Kürzung der Verpflegungspauschale | Hotelrechnung, Tagungsprogramm |
| Nebenkosten einzeln | Erstattung in tatsächlicher Höhe | Quittungen |
| Vorschüsse | Verrechnung mit dem Auszahlungsbetrag | Auszahlungsbeleg |
| Datum, Unterschrift, Freigabe | Bestätigung der Richtigkeit, Kostenstelle | – |
Belege gehören im Original oder als ordnungsgemäß erfasstes Digitalisat zur Abrechnung. Der Arbeitgeber nimmt sie als Nachweis für den steuerfreien Ersatz zum Lohnkonto. Stellt er Mahlzeiten auf einer Auswärtstätigkeit, ist das auf der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben „M“ zu vermerken (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EStG) – ein weiterer Grund, gestellte Mahlzeiten schon in der Abrechnung je Tag festzuhalten. Welche Grundangaben ein Arbeitszeitnachweis selbst braucht, beschreibt Stundenzettel: Pflichtangaben und Aufbau.
Ein Kopfblock, eine Zeile je Reisetag, eine Zeile je Kostenposition, eine Summe – diese Struktur lässt sich in jeder Tabellenkalkulation nachbauen.
Das Beispiel ist frei gewählt: eine Servicetechnikerin fährt mit dem eigenen Pkw zu einem zweitägigen Einsatz und übernachtet im Hotel, das der Betrieb gebucht hat. Abfahrt am ersten Tag um 6:45 Uhr, Rückkehr am zweiten Tag um 18:20 Uhr, insgesamt 412 gefahrene Kilometer, Hotelrechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt mit 94 Euro Übernachtung und 12 Euro Frühstück, Parkgebühren 8 Euro.
| Reisekostenabrechnung · Kopf | |||
|---|---|---|---|
| Name / Personalnr. | [Name] / [Nr.] | Kostenstelle | [Kostenstelle] |
| Reiseanlass | Inbetriebnahme Anlage, Auftrag [Nr.] | Reiseziel | [Kunde, Adresse] |
| Abfahrt | Tag 1, 6:45 Uhr, Wohnung | Rückkehr | Tag 2, 18:20 Uhr, Wohnung |
| Verkehrsmittel | privater Pkw, [Kennzeichen] | Vorschuss | 0,00 € |
| Position | Berechnung | Beleg | Betrag |
|---|---|---|---|
| Fahrtkosten | 412 km × 0,30 € | Routenausdruck | 123,60 € |
| Verpflegung Tag 1 (Anreisetag) | 14,00 €, keine Mahlzeit gestellt | – | 14,00 € |
| Verpflegung Tag 2 (Abreisetag) | 14,00 € − 5,60 € (Hotelfrühstück gestellt) | Hotelrechnung | 8,40 € |
| Übernachtung | 94,00 € laut Rechnung, Frühstück separat | Hotelrechnung | 94,00 € |
| Frühstück | vom Arbeitgeber gestellt, von der Technikerin mit der Hotelrechnung ausgelegt | Hotelrechnung | 12,00 € |
| Parken | Parkhaus am Einsatzort | Quittung | 8,00 € |
| Summe | abzüglich Vorschuss 0,00 € | 260,00 € |
Zwei Punkte zeigt das Beispiel. Erstens taucht das Frühstück zweimal auf: als Kosten auf der Hotelrechnung, die der Betrieb trägt, und als Kürzung der Verpflegungspauschale. Das ist keine Doppelzählung, sondern die gesetzliche Systematik – die Beschäftigte erhält 8,40 statt 14 Euro, weil sie am zweiten Tag nur noch Mittag- und Abendessen selbst bezahlt. Zweitens stehen Abfahrt und Rückkehr im Kopf als Uhrzeit. Bei einer mehrtägigen Reise mit Übernachtung kommt es auf die Dauer am An- und Abreisetag zwar nicht an; bei eintägigen Einsätzen entscheidet sie aber über die 14 Euro. Wie sich eine Vorlage mit Formeln in Excel aufbauen lässt, zeigt Stundenzettel-Vorlage in Excel oder Word; Kilometer- und Pauschalspalten lassen sich nach demselben Muster ergänzen.
Für die Einreichung gibt es in der Privatwirtschaft keine gesetzliche Frist – für die Aufbewahrung sehr wohl.
Wann Beschäftigte ihre Reisekosten einreichen müssen, regelt in Unternehmen die Reiserichtlinie oder der Arbeitsvertrag; üblich ist die Abrechnung mit dem Monat, in dem die Reise endet. Rechtlich wirksam begrenzt wird der Anspruch durch vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen, die auch Aufwendungsersatz erfassen können, und im Übrigen durch die dreijährige Verjährung (§§ 195, 199 BGB). Im Bundesdienst ist die Frist gesetzlich: Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Dienstreise beantragt wird (§ 3 Abs. 2 BRKG).
| Unterlage | Frist | Fristbeginn | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Reisekostenabrechnung mit Belegen (Buchungsbeleg) | 8 Jahre | Ende des Kalenderjahres der Entstehung | § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB |
| Lohnkonto mit steuerfreien Erstattungen | bis Ende des 6. Folgejahres | letzte eingetragene Lohnzahlung | § 41 Abs. 1 EStG |
| Stundenzettel mit Reise- und Arbeitszeiten | mindestens 2 Jahre, als Lohnbeleg länger | Aufzeichnung | § 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 MiLoG |
| Belege für Werbungskosten (Beschäftigte) | keine feste Frist, mindestens bis zur Bestandskraft des Bescheids | – | – |
Wie sich die Fristen überlagern, wenn derselbe Zettel zugleich Arbeitszeitnachweis und Lohnbeleg ist, erklärt Stundenzettel aufbewahren: 2, 6, 8 oder 10 Jahre?
Dieselbe Bahnfahrt kann für die Verpflegungspauschale zählen, für das Arbeitszeitgesetz nicht und für das Gehalt doch. Die Reisekostenabrechnung beantwortet nur die erste Frage.
| Frage | Maßstab | Ergebnis bei einer Dienstreise |
|---|---|---|
| Steht eine Verpflegungspauschale zu? | Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4a EStG) | Reisezeit zählt vollständig mit |
| Ist die Reisezeit Arbeitszeit nach dem ArbZG? | Beanspruchung durch den Arbeitgeber (BAG 11.07.2006 – 9 AZR 519/05) | passive Bahn- oder Flugreise ohne Arbeitsauftrag: nein; Selbstfahren auf Weisung oder Arbeiten unterwegs: ja |
| Muss die Reisezeit bezahlt werden? | Vertrag, Tarifvertrag, sonst § 611a Abs. 2 BGB (BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17) | Reisen zu einem auswärtigen Einsatz im Ausland grundsätzlich wie Arbeit, soweit erforderlich; abweichende Regelungen möglich |
Das Urteil 5 AZR 553/17 betraf einen technischen Mitarbeiter eines Bauunternehmens, der für einige Wochen auf eine Baustelle in China entsandt wurde. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Hin- und Rückreise ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt und deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten ist – allerdings nur die erforderliche Reisezeit, im Regelfall die eines Direktflugs in der Economy-Class. Eine automatische Gleichsetzung von Reisezeit und Arbeitszeit folgt daraus nicht: Arbeits- und Tarifverträge dürfen die Vergütung von Reisezeiten abweichend regeln, und für die Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten des Arbeitszeitgesetzes bleibt es beim Beanspruchungsmaßstab des 9. Senats.
Für den Stundenzettel folgt daraus eine einfache Regel: Reisezeit als eigene Kategorie erfassen, getrennt von der Arbeitszeit am Einsatzort und mit dem Vermerk, ob selbst gefahren wurde. Dann lassen sich alle drei Fragen aus derselben Aufzeichnung beantworten, und die Uhrzeiten für die Reisekostenabrechnung liegen bereits vor. Wie Mehrarbeit im Streitfall belegt wird, steht in Überstunden nachweisen.
Die meisten Korrekturen betreffen nicht die Rechnung, sondern fehlende oder falsch zugeordnete Angaben.
Die Reisekostenabrechnung braucht Uhrzeiten, die im Stundenzettel bereits stehen sollten. Doppelt notiert, weichen sie früher oder später voneinander ab.
Am wenigsten Abstimmungsaufwand entsteht, wenn Abfahrt, Ankunft am Einsatzort, Arbeitsende und Rückkehr in derselben Zeiterfassung gebucht werden und die Reisekostenabrechnung diese Werte übernimmt. Aplano erfasst Arbeitszeiten per Mitarbeiter-App, im Browser oder an einer Tablet-Stempeluhr, auf Wunsch mit Geofencing, führt Stundenkonten und stellt die Monatswerte als Auswertung und Export für die Lohnabrechnung bereit. Eine Reisekostenabrechnung mit Belegerfassung bietet Aplano nicht; die Zeiten dienen als Grundlage, die Kosten werden weiter über Formular oder Buchhaltung abgerechnet. Die Zeiterfassung ist im Pro-Tarif enthalten (4,50 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt.) und 14 Tage ohne Kreditkarte testbar; auf Capterra steht Aplano bei 4,8 von 5 (113 Bewertungen), bei OMR Reviews bei 4,7 von 5 (206 Bewertungen), jeweils Stand Juli 2026. Wie der Wechsel vom Papierzettel abläuft, beschreibt Vom Papier-Stundenzettel zur App.
Für Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit dürfen ohne Einzelnachweis 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer mit dem Pkw und 0,20 Euro mit anderen motorbetriebenen Fahrzeugen angesetzt werden. Grundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, der auf die höchste Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes verweist. Hin- und Rückweg zählen beide. Bis zu diesen Sätzen ist die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfrei.
Die Kilometerpauschale von 0,30 Euro gilt für Dienstreisen und wird für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt; der Arbeitgeber kann sie steuerfrei erstatten. Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) gilt für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: seit 2026 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer, nur für die einfache Strecke. Sie gehört nicht in die Reisekostenabrechnung, sondern in die Steuererklärung; Zuschüsse des Arbeitgebers dazu sind nur pauschal mit 15 Prozent zu versteuern.
Name, Reiseanlass, Reiseziel, Datum und Uhrzeit von Abfahrt und Rückkehr, das benutzte Verkehrsmittel mit gefahrenen Kilometern, Übernachtungen, gestellte Mahlzeiten sowie die einzelnen Kostenpositionen mit Belegen. Aus Abfahrt und Rückkehr ergibt sich die Abwesenheitsdauer, an der die Verpflegungspauschale hängt; aus Anlass und Ziel die berufliche Veranlassung.
Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft gibt es keine gesetzliche Einreichungsfrist. Maßgeblich sind Reiserichtlinie, Arbeits- oder Tarifvertrag; arbeits- und tarifvertragliche Ausschlussfristen können den Erstattungsanspruch erlöschen lassen. Im Bundesdienst erlischt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Dienstreise beantragt wird (§ 3 Abs. 2 BRKG).
Nicht automatisch. Arbeitszeitrechtlich zählt eine Bahnfahrt, bei der keine Arbeit verlangt wird, nach BAG 9 AZR 519/05 nicht als Arbeitszeit; wer auf Weisung selbst fährt oder unterwegs arbeitet, leistet dagegen Arbeitszeit. Vergütungsrechtlich hat das BAG (5 AZR 553/17) entschieden, dass Reisen zu einem auswärtigen Einsatz im Ausland grundsätzlich wie Arbeit zu vergüten sind, soweit sie erforderlich sind. Arbeits- oder Tarifvertrag können die Vergütung von Reisezeiten abweichend regeln.
Im Betrieb sind Reisekostenbelege Buchungsbelege und nach § 147 AO acht Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Das Lohnkonto, in dem steuerfreie Erstattungen aufgezeichnet werden, ist bis zum Ende des sechsten Folgejahres aufzubewahren (§ 41 EStG). Beschäftigte, die Reisekosten als Werbungskosten absetzen, heben ihre Belege mindestens bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids auf.
Alle Details zu Acht-Stunden-Grenze, Mahlzeitenkürzung und Dreimonatsfrist stehen in Verpflegungsmehraufwand 2026. Für Montage und Kundendienst ergänzen Rapportzettel und Stundenzettel im Handwerk und auf der Baustelle die Reisekostenabrechnung um den Leistungs- und den Arbeitszeitnachweis.
Quellen und Stand (10. Oktober 2026): § 9 EStG (Kilometersätze Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, Entfernungspauschale Nr. 4, Übernachtung Nr. 5a/5b, Verpflegung Abs. 4a) · § 3 Nr. 13 und 16 EStG (steuerfreie Erstattung) · § 40 Abs. 2 EStG (Pauschalversteuerung) · § 41 EStG (Lohnkonto) · § 41b EStG (Großbuchstabe M) · § 5 BRKG (Wegstreckenentschädigung) · § 3 BRKG (Ausschlussfrist) · § 147 AO (Aufbewahrung) · BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025: Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1. Januar 2026 · IHK Lahn-Dill: Steuerfreier Ersatz von Reisekosten (Übernachtungspauschale, Nebenkosten) · BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 · BAG, Urteil vom 11.07.2006 – 9 AZR 519/05 · Aplano: Zeiterfassung und Preise (abgerufen Juli 2026). Beträge sind Inlandssätze 2026. Steuerinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.