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Reisekostenabrechnung 2026: Pauschalen, Pflichtangaben und Vorlage

Eine Reisekostenabrechnung ist schnell ausgefüllt – und genauso schnell falsch: Kilometer werden mit der Pendlerpauschale verwechselt, das Hotelfrühstück kürzt die Verpflegung nicht, und die Uhrzeiten fehlen. Welche Beträge 2026 gelten, welche Angaben und Belege hineingehören, welche Fristen laufen und wie eine Vorlage aufgebaut ist.

Von Dr. Katharina Müller · 10. Oktober 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet
Eine Reisekostenabrechnung fasst die Kosten einer beruflichen Auswärtstätigkeit in vier Blöcken zusammen: Fahrtkosten (pauschal 0,30 € je gefahrenem Kilometer mit dem Pkw, 0,20 € mit anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG), Verpflegungsmehraufwand (14 € bei mehr als acht Stunden Abwesenheit, 28 € bei 24 Stunden), Übernachtung (tatsächliche Kosten; der Arbeitgeber darf im Inland alternativ 20 € pauschal erstatten) und Reisenebenkosten wie Parken oder Maut. Bis zu diesen Werten ist die Erstattung steuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG). Pflicht sind Anlass, Ziel, Abfahrt und Rückkehr mit Uhrzeit, Kilometer und Belege. Die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg gehört nicht hinein.

Wann eine Reisekostenabrechnung anfällt

Reisekosten entstehen nur bei einer Auswärtstätigkeit – also dort, wo jemand außerhalb von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beruflich unterwegs ist.

Das Steuerrecht knüpft an die erste Tätigkeitsstätte an: die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der jemand dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 EStG). Wer von dort oder von zu Hause zu einem Kunden, einer Baustelle, einer Messe oder einer Schulung fährt, ist auswärts tätig (§ 9 Abs. 4a Satz 2 EStG). Typische Fälle sind Montage- und Serviceeinsätze, Außendienst, Fortbildungen und Termine an anderen Standorten. Der tägliche Weg zur ersten Tätigkeitsstätte ist dagegen keine Reise, auch wenn er lang ist.

Die Abrechnung hat zwei mögliche Adressaten. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten, bleibt die Zahlung steuer- und beitragsfrei, soweit sie die als Werbungskosten abziehbaren Beträge nicht übersteigt (§ 3 Nr. 16 EStG; für den öffentlichen Dienst § 3 Nr. 13 EStG). Erstattet er nichts oder weniger, können Beschäftigte die Differenz als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung ansetzen. Ob der Betrieb überhaupt erstattet und in welcher Höhe, regeln Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Reiserichtlinie; fehlt eine Regelung, greift der Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB für Kosten, die im Interesse des Arbeitgebers entstanden sind.

Die vier Kostenblöcke und ihre Werte 2026

Alle Inlandswerte sind 2026 unverändert gegenüber dem Vorjahr. Die steuerlichen Höchstbeträge gelten für den steuerfreien Ersatz und für den Werbungskostenabzug gleichermaßen – mit Ausnahme der Übernachtungspauschale.

0,30 €je gefahrenem Kilometer mit dem Pkw
14 €Verpflegung bei mehr als 8 Std. Abwesenheit
28 €Verpflegung bei 24 Std. Abwesenheit
20 ۆbernachtungspauschale Inland, nur Arbeitgeberersatz
KostenblockAnsatz 2026 (Inland)Grundlage
Fahrtkosten Pkw0,30 € je gefahrenem Kilometer oder tatsächliche Kosten je Kilometer§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG i. V. m. BRKG
Fahrtkosten Motorrad, Motorroller, Moped0,20 € je gefahrenem Kilometer§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG
Bahn, Flug, Taxi, Mietwagentatsächliche Kosten laut Ticket oder Rechnung§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG
Verpflegungsmehraufwand14 € (mehr als 8 Std. sowie An- und Abreisetag) / 28 € (24 Std.), gekürzt bei gestellten Mahlzeiten§ 9 Abs. 4a EStG
Übernachtungtatsächliche Kosten ohne Frühstück; Arbeitgeber alternativ 20 € pauschal; nach 48 Monaten am selben Ort höchstens 1.000 € im Monat§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG, R 9.7 LStR
Übernachtung im Fahrzeug (Berufskraftfahrer)9 € je Kalendertag statt Einzelnachweis§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG
Reisenebenkostentatsächliche Kosten, z. B. Parken, Maut, Gepäck, beruflich veranlasste TelefonateR 9.8 LStR

Für Auslandsreisen gelten eigene Pauschalen für Verpflegung und Übernachtung je Land. Das Bundesfinanzministerium hat sie für 2026 mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 veröffentlicht; die Länderliste ist beim BMF abrufbar. Wer im Ausland unterwegs ist, setzt dort statt der Inlandswerte den Satz des Landes an, das vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wurde.

Fahrtkosten und Kilometerpauschale

Der größte Posten der meisten Abrechnungen – und der mit den meisten Verwechslungen.

Wer für eine Dienstreise den eigenen Pkw nutzt, rechnet ohne weitere Nachweise 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer ab. Das Gesetz nennt die Zahl nicht selbst: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG verweist auf die „höchste Wegstreckenentschädigung“ des Bundesreisekostengesetzes, und die liegt nach § 5 Abs. 2 BRKG bei 30 Cent. Anders als bei der Pendlerpauschale zählt jeder tatsächlich gefahrene Kilometer, also Hin- und Rückweg sowie Fahrten zwischen mehreren Einsatzorten. Eine Fahrt zu einem Kunden in 95 Kilometern Entfernung ergibt hin und zurück 190 Kilometer und damit 57 Euro.

Alternativ lässt sich ein individueller Kilometersatz aus den tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs ermitteln – Abschreibung, Versicherung, Steuer, Kraftstoff, Wartung – geteilt durch die Jahresfahrleistung. Das lohnt sich nur bei teuren Fahrzeugen mit geringer Laufleistung und verlangt eine vollständige Kostenaufstellung.

Drei Abgrenzungen vermeiden Rückfragen:

Abgrenzung: Kilometerpauschale ist nicht Entfernungspauschale

Umgangssprachlich heißen beide „Kilometerpauschale“. Steuerlich folgen sie völlig unterschiedlichen Regeln.

MerkmalReisekosten (Dienstreise)Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)
StreckeFahrten im Rahmen einer AuswärtstätigkeitWohnung – erste Tätigkeitsstätte
Satz 20260,30 € (Pkw) bzw. 0,20 € je gefahrenem Kilometer0,38 € je vollem Entfernungskilometer, ab dem ersten Kilometer
Hin- und Rückwegbeide werden gezähltnur die einfache Strecke, einmal je Arbeitstag
Höchstbetragkeiner4.500 € im Jahr, außer bei eigenem oder überlassenem Pkw
Ersatz durch den Arbeitgebersteuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG)nicht steuerfrei; Zuschüsse pauschal mit 15 % versteuerbar (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG)
Ort der AbrechnungReisekostenabrechnungSteuererklärung der Beschäftigten
Grundlage§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

Eine Sonderregel betrifft Beschäftigte ohne erste Tätigkeitsstätte, die nach Weisung des Arbeitgebers arbeitstäglich denselben Ort aufsuchen – etwa einen Betriebshof oder Sammelpunkt, von dem aus die Kolonne startet. Die Fahrten dorthin werden nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG wie Pendelfahrten mit der Entfernungspauschale behandelt; erst die Weiterfahrt zur Baustelle ist Reisekosten. Gleiches gilt für den Weg in ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet wie einen Hafen oder ein Forstrevier.

Verpflegung, Übernachtung und Nebenkosten

Die Verpflegungspauschale hat einen eigenen Beitrag; hier nur, was die Abrechnung von ihr braucht.

Verpflegung: 14 Euro bei mehr als acht Stunden Abwesenheit und für An- und Abreisetage, 28 Euro für volle Kalendertage. Gestellte Mahlzeiten kürzen die Pauschale um 5,60 Euro (Frühstück) und je 11,20 Euro (Mittag- und Abendessen). Maßgeblich ist die Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht die Arbeitszeit – deshalb braucht die Abrechnung die Uhrzeiten von Abfahrt und Rückkehr. Acht-Stunden-Grenze, Mahlzeitenkürzung und Dreimonatsfrist erklärt im Detail der Beitrag Verpflegungsmehraufwand 2026.

Übernachtung: Abgerechnet werden die tatsächlichen Kosten laut Hotelrechnung. Enthält die Rechnung ein Frühstück, ist es von den Übernachtungskosten zu trennen. Ist es vom Arbeitgeber veranlasst – etwa weil das Hotel auf den Betrieb gebucht und die Rechnung auf ihn ausgestellt ist –, ist es eine gestellte Mahlzeit und die Verpflegungspauschale des Folgetags wird um 5,60 Euro gekürzt. Ohne Einzelnachweis darf der Arbeitgeber im Inland 20 Euro je Übernachtung steuerfrei pauschal erstatten; in der Steuererklärung der Beschäftigten zählen dagegen nur nachgewiesene Kosten. Nach 48 Monaten an derselben Tätigkeitsstätte sind Unterkunftskosten auf 1.000 Euro im Monat begrenzt.

Reisenebenkosten: Parkgebühren, Maut, Fähren, Gepäckaufbewahrung, beruflich veranlasste Telefonate und vergleichbare Kosten werden in tatsächlicher Höhe mit Beleg abgerechnet. Nicht dazu gehören Kleidung, Koffer und private Ausgaben wie Minibar oder Bußgelder.

Pflichtangaben und Belege

Ein amtliches Formular gibt es nicht. Prüffähig ist eine Abrechnung, wenn sich berufliche Veranlassung, Dauer und jeder Betrag nachvollziehen lassen.

AngabeWozu sie gebraucht wirdBeleg
Name, Abteilung, PersonalnummerZuordnung zum Lohnkonto–
ReiseanlassNachweis der beruflichen VeranlassungEinladung, Auftrag, Terminbestätigung
Reiseziel(e) mit AdresseAuswärtstätigkeit, Plausibilität der Kilometer–
Abfahrt und Rückkehr mit Datum und UhrzeitAbwesenheitsdauer und damit die VerpflegungspauschaleStundenzettel, Fahrkarte
Verkehrsmittel, Kennzeichen, gefahrene KilometerFahrtkosten nach KilometersatzRoutenplaner-Ausdruck oder Fahrtenbuch
ÜbernachtungenÜbernachtungskosten, An-/Abreisetag vs. ZwischentagHotelrechnung
Gestellte Mahlzeiten je TagKürzung der VerpflegungspauschaleHotelrechnung, Tagungsprogramm
Nebenkosten einzelnErstattung in tatsächlicher HöheQuittungen
VorschüsseVerrechnung mit dem AuszahlungsbetragAuszahlungsbeleg
Datum, Unterschrift, FreigabeBestätigung der Richtigkeit, Kostenstelle–

Belege gehören im Original oder als ordnungsgemäß erfasstes Digitalisat zur Abrechnung. Der Arbeitgeber nimmt sie als Nachweis für den steuerfreien Ersatz zum Lohnkonto. Stellt er Mahlzeiten auf einer Auswärtstätigkeit, ist das auf der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben „M“ zu vermerken (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EStG) – ein weiterer Grund, gestellte Mahlzeiten schon in der Abrechnung je Tag festzuhalten. Welche Grundangaben ein Arbeitszeitnachweis selbst braucht, beschreibt Stundenzettel: Pflichtangaben und Aufbau.

Vorlage: Musteraufbau einer Reisekostenabrechnung

Ein Kopfblock, eine Zeile je Reisetag, eine Zeile je Kostenposition, eine Summe – diese Struktur lässt sich in jeder Tabellenkalkulation nachbauen.

Das Beispiel ist frei gewählt: eine Servicetechnikerin fährt mit dem eigenen Pkw zu einem zweitägigen Einsatz und übernachtet im Hotel, das der Betrieb gebucht hat. Abfahrt am ersten Tag um 6:45 Uhr, Rückkehr am zweiten Tag um 18:20 Uhr, insgesamt 412 gefahrene Kilometer, Hotelrechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt mit 94 Euro Übernachtung und 12 Euro Frühstück, Parkgebühren 8 Euro.

Reisekostenabrechnung · Kopf
Name / Personalnr.[Name] / [Nr.]Kostenstelle[Kostenstelle]
ReiseanlassInbetriebnahme Anlage, Auftrag [Nr.]Reiseziel[Kunde, Adresse]
AbfahrtTag 1, 6:45 Uhr, WohnungRückkehrTag 2, 18:20 Uhr, Wohnung
Verkehrsmittelprivater Pkw, [Kennzeichen]Vorschuss0,00 €
PositionBerechnungBelegBetrag
Fahrtkosten412 km × 0,30 €Routenausdruck123,60 €
Verpflegung Tag 1 (Anreisetag)14,00 €, keine Mahlzeit gestellt–14,00 €
Verpflegung Tag 2 (Abreisetag)14,00 € − 5,60 € (Hotelfrühstück gestellt)Hotelrechnung8,40 €
Übernachtung94,00 € laut Rechnung, Frühstück separatHotelrechnung94,00 €
Frühstückvom Arbeitgeber gestellt, von der Technikerin mit der Hotelrechnung ausgelegtHotelrechnung12,00 €
ParkenParkhaus am EinsatzortQuittung8,00 €
Summeabzüglich Vorschuss 0,00 €260,00 €

Zwei Punkte zeigt das Beispiel. Erstens taucht das Frühstück zweimal auf: als Kosten auf der Hotelrechnung, die der Betrieb trägt, und als Kürzung der Verpflegungspauschale. Das ist keine Doppelzählung, sondern die gesetzliche Systematik – die Beschäftigte erhält 8,40 statt 14 Euro, weil sie am zweiten Tag nur noch Mittag- und Abendessen selbst bezahlt. Zweitens stehen Abfahrt und Rückkehr im Kopf als Uhrzeit. Bei einer mehrtägigen Reise mit Übernachtung kommt es auf die Dauer am An- und Abreisetag zwar nicht an; bei eintägigen Einsätzen entscheidet sie aber über die 14 Euro. Wie sich eine Vorlage mit Formeln in Excel aufbauen lässt, zeigt Stundenzettel-Vorlage in Excel oder Word; Kilometer- und Pauschalspalten lassen sich nach demselben Muster ergänzen.

Fristen und Aufbewahrung

Für die Einreichung gibt es in der Privatwirtschaft keine gesetzliche Frist – für die Aufbewahrung sehr wohl.

Wann Beschäftigte ihre Reisekosten einreichen müssen, regelt in Unternehmen die Reiserichtlinie oder der Arbeitsvertrag; üblich ist die Abrechnung mit dem Monat, in dem die Reise endet. Rechtlich wirksam begrenzt wird der Anspruch durch vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen, die auch Aufwendungsersatz erfassen können, und im Übrigen durch die dreijährige Verjährung (§§ 195, 199 BGB). Im Bundesdienst ist die Frist gesetzlich: Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Dienstreise beantragt wird (§ 3 Abs. 2 BRKG).

UnterlageFristFristbeginnGrundlage
Reisekostenabrechnung mit Belegen (Buchungsbeleg)8 JahreEnde des Kalenderjahres der Entstehung§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB
Lohnkonto mit steuerfreien Erstattungenbis Ende des 6. Folgejahresletzte eingetragene Lohnzahlung§ 41 Abs. 1 EStG
Stundenzettel mit Reise- und Arbeitszeitenmindestens 2 Jahre, als Lohnbeleg längerAufzeichnung§ 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 MiLoG
Belege für Werbungskosten (Beschäftigte)keine feste Frist, mindestens bis zur Bestandskraft des Bescheids––

Wie sich die Fristen überlagern, wenn derselbe Zettel zugleich Arbeitszeitnachweis und Lohnbeleg ist, erklärt Stundenzettel aufbewahren: 2, 6, 8 oder 10 Jahre?

Reisezeit und Arbeitszeit: drei verschiedene Fragen

Dieselbe Bahnfahrt kann für die Verpflegungspauschale zählen, für das Arbeitszeitgesetz nicht und für das Gehalt doch. Die Reisekostenabrechnung beantwortet nur die erste Frage.

FrageMaßstabErgebnis bei einer Dienstreise
Steht eine Verpflegungspauschale zu?Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4a EStG)Reisezeit zählt vollständig mit
Ist die Reisezeit Arbeitszeit nach dem ArbZG?Beanspruchung durch den Arbeitgeber (BAG 11.07.2006 – 9 AZR 519/05)passive Bahn- oder Flugreise ohne Arbeitsauftrag: nein; Selbstfahren auf Weisung oder Arbeiten unterwegs: ja
Muss die Reisezeit bezahlt werden?Vertrag, Tarifvertrag, sonst § 611a Abs. 2 BGB (BAG 17.10.2018 – 5 AZR 553/17)Reisen zu einem auswärtigen Einsatz im Ausland grundsätzlich wie Arbeit, soweit erforderlich; abweichende Regelungen möglich

Das Urteil 5 AZR 553/17 betraf einen technischen Mitarbeiter eines Bauunternehmens, der für einige Wochen auf eine Baustelle in China entsandt wurde. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Hin- und Rückreise ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt und deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten ist – allerdings nur die erforderliche Reisezeit, im Regelfall die eines Direktflugs in der Economy-Class. Eine automatische Gleichsetzung von Reisezeit und Arbeitszeit folgt daraus nicht: Arbeits- und Tarifverträge dürfen die Vergütung von Reisezeiten abweichend regeln, und für die Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten des Arbeitszeitgesetzes bleibt es beim Beanspruchungsmaßstab des 9. Senats.

Für den Stundenzettel folgt daraus eine einfache Regel: Reisezeit als eigene Kategorie erfassen, getrennt von der Arbeitszeit am Einsatzort und mit dem Vermerk, ob selbst gefahren wurde. Dann lassen sich alle drei Fragen aus derselben Aufzeichnung beantworten, und die Uhrzeiten für die Reisekostenabrechnung liegen bereits vor. Wie Mehrarbeit im Streitfall belegt wird, steht in Überstunden nachweisen.

Häufige Fehler in der Reisekostenabrechnung

Die meisten Korrekturen betreffen nicht die Rechnung, sondern fehlende oder falsch zugeordnete Angaben.

Reisezeiten digital erfassen

Die Reisekostenabrechnung braucht Uhrzeiten, die im Stundenzettel bereits stehen sollten. Doppelt notiert, weichen sie früher oder später voneinander ab.

Am wenigsten Abstimmungsaufwand entsteht, wenn Abfahrt, Ankunft am Einsatzort, Arbeitsende und Rückkehr in derselben Zeiterfassung gebucht werden und die Reisekostenabrechnung diese Werte übernimmt. Aplano erfasst Arbeitszeiten per Mitarbeiter-App, im Browser oder an einer Tablet-Stempeluhr, auf Wunsch mit Geofencing, führt Stundenkonten und stellt die Monatswerte als Auswertung und Export für die Lohnabrechnung bereit. Eine Reisekostenabrechnung mit Belegerfassung bietet Aplano nicht; die Zeiten dienen als Grundlage, die Kosten werden weiter über Formular oder Buchhaltung abgerechnet. Die Zeiterfassung ist im Pro-Tarif enthalten (4,50 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt.) und 14 Tage ohne Kreditkarte testbar; auf Capterra steht Aplano bei 4,8 von 5 (113 Bewertungen), bei OMR Reviews bei 4,7 von 5 (206 Bewertungen), jeweils Stand Juli 2026. Wie der Wechsel vom Papierzettel abläuft, beschreibt Vom Papier-Stundenzettel zur App.

Fragen zur Reisekostenabrechnung

Wie hoch ist die Kilometerpauschale für Dienstreisen 2026?

Für Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit dürfen ohne Einzelnachweis 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer mit dem Pkw und 0,20 Euro mit anderen motorbetriebenen Fahrzeugen angesetzt werden. Grundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, der auf die höchste Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes verweist. Hin- und Rückweg zählen beide. Bis zu diesen Sätzen ist die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfrei.

Was ist der Unterschied zwischen Kilometerpauschale und Entfernungspauschale?

Die Kilometerpauschale von 0,30 Euro gilt für Dienstreisen und wird für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt; der Arbeitgeber kann sie steuerfrei erstatten. Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) gilt für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: seit 2026 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer, nur für die einfache Strecke. Sie gehört nicht in die Reisekostenabrechnung, sondern in die Steuererklärung; Zuschüsse des Arbeitgebers dazu sind nur pauschal mit 15 Prozent zu versteuern.

Welche Angaben muss eine Reisekostenabrechnung enthalten?

Name, Reiseanlass, Reiseziel, Datum und Uhrzeit von Abfahrt und Rückkehr, das benutzte Verkehrsmittel mit gefahrenen Kilometern, Übernachtungen, gestellte Mahlzeiten sowie die einzelnen Kostenpositionen mit Belegen. Aus Abfahrt und Rückkehr ergibt sich die Abwesenheitsdauer, an der die Verpflegungspauschale hängt; aus Anlass und Ziel die berufliche Veranlassung.

Bis wann muss die Reisekostenabrechnung eingereicht werden?

Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft gibt es keine gesetzliche Einreichungsfrist. Maßgeblich sind Reiserichtlinie, Arbeits- oder Tarifvertrag; arbeits- und tarifvertragliche Ausschlussfristen können den Erstattungsanspruch erlöschen lassen. Im Bundesdienst erlischt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Dienstreise beantragt wird (§ 3 Abs. 2 BRKG).

Ist Reisezeit Arbeitszeit?

Nicht automatisch. Arbeitszeitrechtlich zählt eine Bahnfahrt, bei der keine Arbeit verlangt wird, nach BAG 9 AZR 519/05 nicht als Arbeitszeit; wer auf Weisung selbst fährt oder unterwegs arbeitet, leistet dagegen Arbeitszeit. Vergütungsrechtlich hat das BAG (5 AZR 553/17) entschieden, dass Reisen zu einem auswärtigen Einsatz im Ausland grundsätzlich wie Arbeit zu vergüten sind, soweit sie erforderlich sind. Arbeits- oder Tarifvertrag können die Vergütung von Reisezeiten abweichend regeln.

Wie lange müssen Reisekostenbelege aufbewahrt werden?

Im Betrieb sind Reisekostenbelege Buchungsbelege und nach § 147 AO acht Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Das Lohnkonto, in dem steuerfreie Erstattungen aufgezeichnet werden, ist bis zum Ende des sechsten Folgejahres aufzubewahren (§ 41 EStG). Beschäftigte, die Reisekosten als Werbungskosten absetzen, heben ihre Belege mindestens bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids auf.

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Alle Details zu Acht-Stunden-Grenze, Mahlzeitenkürzung und Dreimonatsfrist stehen in Verpflegungsmehraufwand 2026. Für Montage und Kundendienst ergänzen Rapportzettel und Stundenzettel im Handwerk und auf der Baustelle die Reisekostenabrechnung um den Leistungs- und den Arbeitszeitnachweis.

Über die Autorin: Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen und Stand (10. Oktober 2026): § 9 EStG (Kilometersätze Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, Entfernungspauschale Nr. 4, Übernachtung Nr. 5a/5b, Verpflegung Abs. 4a) · § 3 Nr. 13 und 16 EStG (steuerfreie Erstattung) · § 40 Abs. 2 EStG (Pauschalversteuerung) · § 41 EStG (Lohnkonto) · § 41b EStG (Großbuchstabe M) · § 5 BRKG (Wegstreckenentschädigung) · § 3 BRKG (Ausschlussfrist) · § 147 AO (Aufbewahrung) · BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2025: Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1. Januar 2026 · IHK Lahn-Dill: Steuerfreier Ersatz von Reisekosten (Übernachtungspauschale, Nebenkosten) · BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17 · BAG, Urteil vom 11.07.2006 – 9 AZR 519/05 · Aplano: Zeiterfassung und Preise (abgerufen Juli 2026). Beträge sind Inlandssätze 2026. Steuerinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.