Das Berichtsheft ist der einzige Nachweis, den das Berufsbildungsgesetz Auszubildenden ausdrücklich auferlegt – und eine Voraussetzung für die Abschlussprüfung. Was hineingehört, ob es auf Papier oder digital geführt wird, wer wann abzeichnet, was sich 2024 geändert hat und warum es den Stundenzettel nicht ersetzt.
Das Gesetz regelt nur das Ob. Wie das Berichtsheft aussieht, legen die Kammern fest – auf Grundlage einer Empfehlung des BIBB-Hauptausschusses.
Die Pflicht steht seit dem 5. April 2017 unmittelbar im Berufsbildungsgesetz. Vorher war sie in den einzelnen Ausbildungsordnungen geregelt; das „Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes“ hat sie in § 13 BBiG übernommen und zugleich die elektronische Form zugelassen. Für Ausbildungsverträge, die bis zum 30. September 2017 geschlossen wurden, galten die alten Fassungen weiter (§ 103 Abs. 3 BBiG) – praktisch spielt das heute keine Rolle mehr. Die zweite Änderung kam mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19. Juli 2024, in Kraft seit dem 1. August 2024: Es hat die Vorlage zur Prüfungszulassung neu gefasst.
| Vorschrift | Inhalt | Adressat |
|---|---|---|
| § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG | Pflicht, „einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen“ | Auszubildende |
| § 14 Abs. 2 BBiG | zum Führen anhalten, regelmäßig durchsehen, Gelegenheit geben, den Nachweis am Arbeitsplatz zu führen | Ausbildende |
| § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 BBiG | Form des Ausbildungsnachweises gehört in die Vertragsabfassung | Ausbildende |
| § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG | Ausbildungsmittel kostenlos – dazu zählen Nachweishefte, Formblätter und Software | Ausbildende |
| § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG / § 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO | Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung nur, wer einen Ausbildungsnachweis „über den Ausbildenden“ schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat | Kammer, Prüfling, Betrieb |
| BIBB-Hauptausschussempfehlung Nr. 156 (Fassung 1. September 2020) | Mindestanforderungen an Form, Inhalt, Turnus und Abzeichnung; Muster für Deckblatt und Tages- bzw. Wochenblatt | Empfehlung an die Kammern |
Die Empfehlung 156 ist kein Gesetz. Sie wird erst verbindlich, wenn der Berufsbildungsausschuss einer Kammer sie als Richtlinie übernimmt – viele Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern haben das getan, teils mit Abweichungen. Die IHK Nord Westfalen etwa schreibt in ihrer seit dem 1. August 2023 geltenden Richtlinie die wöchentliche Form vor. Wer ausbildet, sollte deshalb die Richtlinie der eigenen Kammer kennen, nicht nur die Bundesempfehlung. Die Empfehlung in der Fassung vom 1. September 2020 zitiert § 43 BBiG übrigens noch im alten Wortlaut mit „abgezeichnet“; an der Abzeichnungspflicht nach den Kammerrichtlinien hat das BVaDiG aber nach Auskunft der zuständigen Stellen nichts geändert.
Beide Formen sind gleichwertig. Entscheidend ist, dass die gewählte Form im Vertrag steht und die Abzeichnung nachvollziehbar dokumentiert ist.
Eine gesetzliche Definition fehlt. Die Handwerkskammern unterscheiden pragmatisch: schriftlich ist das handschriftlich geführte Heft oder Formblatt, elektronisch alles, was mit digitaler Unterstützung entsteht – vom Word- oder PDF-Dokument bis zur Berichtsheft-Software. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich; nach der Gesetzesbegründung sind mit dem elektronischen Nachweis keine besonderen Formerfordernisse verbunden. Ein elektronisch erstellter Nachweis darf später ausgedruckt und unterschrieben werden.
Für die Abzeichnung elektronischer Nachweise nennt die Empfehlung 156 ausdrücklich zwei Wege: den Austausch bestätigender E-Mails mit einfacher elektronischer Signatur oder eine elektronische Freigabe im Programm. Ein Häkchen „geprüft“ genügt also, wenn das System festhält, wer wann freigegeben hat. Ein falsches Kreuz im Vertrag – elektronisch vereinbart, aber auf Papier geführt – macht weder den Vertrag noch die Prüfungszulassung unwirksam, sollte aber durch eine Vertragsänderung bereinigt werden.
Zur Prüfungsanmeldung verlangen viele Kammern den Nachweis inzwischen als Datei. Die IHK Potsdam etwa fordert ihn im IHK-Bildungsportal als PDF-Upload an, der Ausbildungsbetrieb bestätigt ihn dort; zur Prüfung mitgebracht werden muss er nicht. Andere Kammern verlangen bei elektronisch geführten Nachweisen ohne Unterschrift eine zusätzliche Erklärung über die selbstständige Erstellung. Das konkrete Verfahren steht in den Anmeldeunterlagen der jeweiligen Kammer.
Die Mindestinhalte sind bundesweit weitgehend gleich: zwei betriebliche Blöcke, ein schulischer Block, die Dauer.
Nach der Empfehlung 156 führen Auszubildende den Nachweis selbstständig, täglich oder wöchentlich, in möglichst einfacher Form mit stichwortartigen Angaben. Als Umfang nennt sie etwa eine DIN-A4-Seite je Woche. Jede Tages- oder Wochenübersicht trägt den Namen, das Ausbildungsjahr und den Berichtszeitraum. Inhaltlich verlangt sie:
Die Tagesform eignet sich, wenn die Tätigkeiten täglich wechseln oder die Kammer eine Zuordnung zu Tagen verlangt; sie macht Lücken sofort sichtbar. Die Wochenform fasst nach Bereichen zusammen und ist schneller geschrieben. Beide gibt es in einer erweiterten Variante mit einer Spalte für die laufende Nummer des Ausbildungsrahmenplans – das hilft, am Ende nachzuweisen, dass alle Positionen des Rahmenplans vorkamen. Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage werden in der Praxis als solche vermerkt, damit der Berichtszeitraum lückenlos bleibt; manche Kammern bieten dafür ein eigenes Blatt zur Zusammenstellung der Fehltage an.
Bei minderjährigen Auszubildenden soll nach der Empfehlung ein gesetzlicher Vertreter in angemessenen Abständen Kenntnis nehmen und das bestätigen. Die Berufsschule kann den Nachweis im Rahmen der Lernortkooperation einsehen, der Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG.
Deckblatt einmal, Wochenblatt je Woche, Sichtvermerk am Ende – so sieht es auch das Muster des BIBB vor.
Das Deckblatt enthält Heftnummer, Name, Anschrift, Ausbildungsberuf mit Fachrichtung oder Schwerpunkt, Ausbildungsbetrieb, verantwortliche Ausbilderin oder verantwortlichen Ausbilder sowie Beginn und Ende der Ausbildung; optional eine Übersicht der Ausbildungsbereiche mit Zeiträumen, wenn die Ausbildung mehrere Abteilungen durchläuft. Das Wochenblatt sieht in der wöchentlichen Variante so aus – die Einträge sind ein frei gewähltes Beispiel aus dem zweiten Ausbildungsjahr einer kaufmännischen Ausbildung:
| Ausbildungsnachweis Nr. 58 · wöchentlich | |
|---|---|
| Name | Vorname Nachname |
| Ausbildungsjahr / Abteilung | 2. Ausbildungsjahr · Einkauf |
| Ausbildungswoche | vom 28.09.2026 bis 02.10.2026 |
| Bereich | Einträge (stichwortartig) | Stunden |
|---|---|---|
| Betriebliche Tätigkeiten | Bestellvorschläge für Verbrauchsmaterial geprüft und angelegt; Wareneingänge mit Lieferscheinen abgeglichen, zwei Mengenabweichungen an den Lieferanten gemeldet; Angebotsvergleich für Bürostühle (drei Anbieter) als Tabelle vorbereitet | 29,0 |
| Unterweisungen, betrieblicher Unterricht, Schulungen | Unterweisung Reklamationsablauf durch die Abteilungsleitung; interne Schulung Datenschutz bei Lieferantendaten | 3,0 |
| Themen des Berufsschulunterrichts | Lernfeld Beschaffung: Bezugskalkulation mit Rabatt und Skonto; Kaufvertragsstörungen – Lieferverzug und Mängelrüge | 8,0 |
| Summe der Woche (davon Berufsschultag am Dienstag mit der Unterrichtszeit einschließlich Pausen und Wegezeit) | 40,0 | |
| Durch die Unterschriften wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bestätigt. · Datum, Unterschrift Auszubildende/r · Datum, Unterschrift Ausbildende/r oder Ausbilder/in | ||
Die Tagesvariante ersetzt die drei Bereichszeilen durch die Wochentage Montag bis Samstag mit je einer Eintragszeile und einer Stundenspalte. Am Ende sieht das Muster ein Blatt für Sichtvermerke vor, auf dem Berufsschule, gesetzliche Vertreter sowie Betriebs- oder Personalrat ihre Kenntnisnahme mit Zeitraum, Datum und Unterschrift bestätigen. Wer die Vorlage selbst in Excel oder Word baut, kann die Technik der Stundenzettel-Vorlage übernehmen – Kopfbereich, Zeilenblock, Summenfeld –, sollte aber die Bereiche der Empfehlung 156 als feste Zeilen anlegen statt freier Tätigkeitszeilen. Bevor eine eigene Vorlage eingeführt wird, lohnt der Blick auf die Muster der eigenen Kammer: Viele stellen Vorlagen bereit, die ihre Richtlinie bereits abbilden.
Zwei Regeln aus der Praxis: Ein Blatt wird nach der Abzeichnung nicht mehr verändert – Korrekturen kommen als Nachtrag mit eigenem Datum. Und die Stundensummen müssen zur tatsächlichen Ausbildungszeit passen; ein Berichtsheft mit 40 Stunden in einer Woche, in der der Stundenzettel wegen eines Urlaubstags nur 32 Stunden ausweist, wirft im Streitfall Fragen auf.
Das Berichtsheft ist Teil der Ausbildung, keine Hausaufgabe.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 BBiG verpflichtet Ausbildende, Auszubildenden Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen. Die Empfehlung 156 formuliert es als Führen „während der Ausbildungszeit“. Die Zeit dafür ist deshalb Ausbildungszeit und auf die Höchstgrenzen anzurechnen. Ein Verbot, das Berichtsheft im Betrieb zu schreiben, verträgt sich mit dieser Pflicht nicht. Wie viel Zeit angemessen ist, regelt das Gesetz nicht; bei etwa einer Seite je Woche bleibt der Aufwand überschaubar, wenn er fest eingeplant wird – etwa als feste halbe Stunde am Ende der Woche.
Wird das Berichtsheft auf Veranlassung des Betriebs außerhalb der vereinbarten täglichen Ausbildungszeit geschrieben, gilt § 17 Abs. 7 BBiG: Eine darüber hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen. Die dafür nötigen Hefte, Formblätter oder Programme stellt der Betrieb kostenlos (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG); die Empfehlung 156 nennt ausdrücklich auch IT-Programme.
Wer das Berichtsheft monatlich prüft, erspart sich die Nachholaktion vor der Prüfungsanmeldung.
Das Gesetz spricht von „regelmäßig durchsehen“. Die Empfehlung 156 und die Kammerrichtlinien setzen den Takt: mindestens monatlich. Bei schriftlichen Nachweisen bestätigen Ausbildende oder Ausbilder die Richtigkeit und Vollständigkeit mit Datum und Unterschrift, bei elektronischen genügt eine dokumentierte Freigabe. Die monatliche Durchsicht hat einen zweiten Zweck, der im Gesetz angelegt ist: Sie zeigt, ob die Inhalte des betrieblichen Ausbildungsplans tatsächlich vermittelt werden. Lücken fallen nach vier Wochen auf, nicht erst nach drei Jahren.
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung verlangt § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG seit dem 1. August 2024, dass ein Ausbildungsnachweis „über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegt“ wurde. Vorher hieß es „einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis“. Die neue Formulierung macht den Betrieb zum Übermittler und ermöglicht die elektronische Vorlage an die Kammer; § 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO enthält für die Gesellenprüfung denselben Wortlaut. Das Regierungspräsidium Gießen als zuständige Stelle weist darauf hin, dass die Neufassung weder automatisch einen Anspruch auf elektronische Übermittlung begründet noch das Zeichnungserfordernis von Auszubildenden und Ausbildern aufhebt.
Fehlt der Nachweis oder ist er erkennbar unvollständig, kann die Kammer die Zulassung verweigern. In der Praxis wird dann nachgeschrieben, was sich nachschreiben lässt – mit dem Risiko, dass ein über Monate rekonstruiertes Berichtsheft wenig über die tatsächliche Ausbildung aussagt. Bewertet wird der Nachweis in der Prüfung nicht; sieht die Ausbildungsordnung oder die Kammer vor, dass er zur mündlichen Prüfung mitzubringen ist, wird er dem Prüfungsausschuss vorgelegt.
Das Berichtsheft gehört den Auszubildenden – der Betrieb hat nur ein Verwahrungsrecht auf Zeit.
Mit dem Ausfüllen wird das Berichtsheft Eigentum der oder des Auszubildenden; die IHK Hannover begründet das mit § 950 BGB (Verarbeitung). Der Betrieb darf es während der Ausbildung verwahren, muss es aber bei Bedarf, zu Prüfungen und nach dem Ende der Ausbildung herausgeben. Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist für das Berichtsheft selbst besteht weder für den Betrieb noch für die Auszubildenden. Sinnvoll ist es trotzdem, den Nachweis nach der Prüfung aufzuheben: Er belegt Ausbildungsinhalte, etwa bei Bewerbungen, einer späteren Anrechnung oder einem Streit über die Qualität der Ausbildung.
Fristen gelten dagegen für andere Unterlagen derselben Ausbildung. Die Übersicht zeigt, was der Betrieb wie lange aufbewahren muss:
| Unterlage | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Berichtsheft / Ausbildungsnachweis | keine gesetzliche Frist; Eigentum der Auszubildenden, Herausgabe nach Ausbildungsende | § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG, Kammerrichtlinie |
| Vertragsabfassung und Empfangsnachweis | drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Ausbildung endete | § 11 Abs. 2 Satz 4 BBiG (seit 1. August 2024) |
| Unterlagen über Beschäftigungszeiten Jugendlicher | mindestens zwei Jahre nach der letzten Eintragung | § 50 Abs. 2 JArbSchG |
| Aufzeichnung der über acht Stunden werktäglich hinausgehenden Arbeitszeit | mindestens zwei Jahre | § 16 Abs. 2 ArbZG |
Welche weiteren Fristen für Stundenzettel gelten, sobald sie zugleich Lohnunterlage sind, erklärt der Beitrag Stundenzettel aufbewahren.
Alle drei enthalten Tage, Tätigkeiten und Stunden. Sie beantworten aber verschiedene Fragen für verschiedene Adressaten.
| Merkmal | Berichtsheft | Stundenzettel | Tätigkeitsnachweis |
|---|---|---|---|
| Beantwortet | Was wurde gelernt und vermittelt – im Betrieb, in Unterweisungen, in der Berufsschule? | Wann wurde gearbeitet, wie lange, mit welchen Pausen? | Woran wurde für welchen Kunden oder welches Projekt gearbeitet? |
| Wer führt ihn | Auszubildende selbstständig | Arbeitgeber (kann delegieren) | leistende Person oder Auftragnehmer |
| Adressat | Ausbildungsbetrieb, Kammer, Prüfungsausschuss | Arbeitgeber, Zoll, Arbeitsschutzbehörde | Kunde, Auftraggeber, Zuwendungsgeber |
| Rechtsgrundlage | §§ 13, 14, 43 BBiG, § 36 HwO | § 16 Abs. 2 ArbZG, § 17 MiLoG, § 3 Abs. 2 ArbSchG, bei Jugendlichen § 50 JArbSchG | Vertrag, Förderbescheid, § 14 UStG mit § 31 UStDV |
| Zeitangaben | Dauer je Bereich oder Tag („sollte“) | Beginn, Ende, Dauer | Dauer je Tätigkeit |
| Bestätigung | Ausbilder mindestens monatlich | nicht vorgeschrieben | Gegenzeichnung durch den Kunden üblich |
| Aufbewahrung | keine Frist, Eigentum der Auszubildenden | 2 Jahre (ArbZG, MiLoG, JArbSchG) | 8 Jahre als Rechnungsbeleg |
Das Berichtsheft ersetzt den Stundenzettel nicht. Seine Stundenangaben sind eine Zusammenfassung nach Lernbereichen, ohne Beginn, Ende und Pausen, und es wird von den Auszubildenden selbst geführt – der Arbeitgeber bleibt aber für die Arbeitszeiterfassung verantwortlich. Umgekehrt sagt ein Stundenzettel nichts über Ausbildungsinhalte und genügt der Kammer nicht. Wie sich Stundenzettel und Tätigkeitsnachweis voneinander abgrenzen, behandelt der Beitrag Tätigkeitsnachweis; die Belege auf der Baustelle der Beitrag Stundenzettel, Stundennachweis, Regiebericht.
Auszubildende sind für das Arbeitszeitrecht Arbeitnehmer. Für Minderjährige kommen strengere Grenzen hinzu.
Das Arbeitszeitgesetz zählt die „zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten“ ausdrücklich zu den Arbeitnehmern (§ 2 Abs. 2 ArbZG), das Arbeitsschutzgesetz ebenso zu den Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG). Die Pflicht, die Arbeitszeit zu erfassen, die das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abgeleitet hat, gilt damit auch für Auszubildende. Wer überhaupt aufzeichnen muss und in welcher Frist, steht im Beitrag Stundenzettel-Pflicht.
Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 15 Abs. 3 BBiG). Die wichtigsten Grenzen für den Stundenzettel:
Für volljährige Auszubildende regelt § 15 Abs. 2 BBiG die Anrechnung der Berufsschule auf die Ausbildungszeit nach demselben Muster: Unterrichtszeit einschließlich Pausen und notwendiger Wegezeiten, ein langer Berufsschultag pro Woche mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit, Blockwochen mit der durchschnittlichen wöchentlichen. Im Stundenzettel steht der Berufsschultag deshalb mit dem angerechneten Wert, nicht mit null Stunden – sonst entsteht ein scheinbares Minus auf dem Stundenkonto. Wer über die vereinbarte tägliche Ausbildungszeit hinaus beschäftigt wird, hat Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich (§ 17 Abs. 7 BBiG); den Nachweis solcher Stunden behandelt der Beitrag Überstunden nachweisen.
Das Berichtsheft bleibt ein eigenes Dokument der Auszubildenden. Die Arbeitszeit, auf die es sich bezieht, lässt sich trotzdem sauber erfassen.
Der häufigste Widerspruch zwischen Berichtsheft und Stundenzettel entsteht, wenn beide aus dem Gedächtnis geschrieben werden. Eine digitale Zeiterfassung, in der Auszubildende ihre Zeiten selbst stempeln, liefert die Stundensumme der Woche als feste Größe, an der sich das Berichtsheft orientieren kann. Aplano erfasst Arbeitszeiten über die Mitarbeiter-App, im Browser oder über ein Tablet als Stempeluhr-Station, weist bei Konflikten mit Pausen- und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz hin, führt Stundenkonten und verwaltet Abwesenheiten wie Urlaub oder Berufsschulblöcke im Dienstplan. Den Ausbildungsnachweis selbst ersetzt das nicht – Inhalte, Abzeichnung und Kammervorlage laufen weiter über das Berichtsheft. Die Zeiterfassung ist im Pro-Tarif enthalten (4,50 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt., Stand Juli 2026) und 14 Tage ohne Kreditkarte testbar; auf Capterra steht Aplano bei 4,8 von 5 (113 Bewertungen), auf OMR Reviews bei 4,7 von 5 (206 Bewertungen), Stand Juli 2026.
Ja. Auszubildende sind nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG verpflichtet, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen; Ausbildende müssen sie nach § 14 Abs. 2 BBiG dazu anhalten und die Nachweise regelmäßig durchsehen. Ohne vorgelegten Ausbildungsnachweis gibt es keine Zulassung zur Abschluss- oder Gesellenprüfung (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG, § 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO).
Die BIBB-Hauptausschussempfehlung 156 lässt beides zu: täglich oder wöchentlich, stichwortartig, etwa eine DIN-A4-Seite je Woche. Verbindlich ist die Richtlinie der zuständigen Kammer; manche Kammern schreiben die wöchentliche Form vor. Welche Form gilt, steht im Zweifel in der Kammerrichtlinie oder im Ausbildungsvertrag.
Ja. § 14 Abs. 2 Satz 2 BBiG verpflichtet Ausbildende, Auszubildenden Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen. Die dafür aufgewendete Zeit ist Ausbildungszeit. Wird das Berichtsheft auf Anweisung über die vereinbarte tägliche Ausbildungszeit hinaus geführt, ist das nach § 17 Abs. 7 BBiG zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen.
Das Gesetz verlangt eine regelmäßige Durchsicht (§ 14 Abs. 2 BBiG). Die BIBB-Empfehlung 156 und die Kammerrichtlinien konkretisieren das: mindestens monatlich prüfen und Richtigkeit und Vollständigkeit mit Datum und Unterschrift bestätigen. Bei elektronischen Nachweisen genügt eine dokumentierte elektronische Freigabe oder eine bestätigende E-Mail.
Seit dem 1. August 2024 verlangt § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG nicht mehr wörtlich einen „vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten“ Nachweis, sondern einen Ausbildungsnachweis, der „über den Ausbildenden“ schriftlich oder elektronisch vorgelegt wird. Das öffnet den Weg für digitale Übermittlung an die Kammer. Die Pflicht zur Abzeichnung nach den Kammerrichtlinien bleibt nach Auskunft der zuständigen Stellen bestehen.
Mit dem Ausfüllen wird das Berichtsheft Eigentum der oder des Auszubildenden; Kammern begründen das mit § 950 BGB. Der Betrieb darf es während der Ausbildung verwahren, muss es aber auf Verlangen, zur Prüfung und nach Ausbildungsende herausgeben. Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist für das Berichtsheft selbst gibt es nicht – anders als für die Vertragsabfassung (drei Jahre nach § 11 Abs. 2 BBiG) und die Arbeitszeitnachweise (zwei Jahre).
Nein. Das Berichtsheft dokumentiert Ausbildungsinhalte für Kammer und Prüfungszulassung, der Stundenzettel die Arbeitszeit für Arbeitgeber und Aufsichtsbehörde. Auszubildende sind Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbZG; für sie gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung wie für alle Beschäftigten, bei Minderjährigen zusätzlich die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Wie die Arbeitszeit selbst nachgewiesen wird, erklären Stundenzettel: Pflichtangaben und Aufbau und Stundenzettel-Vorlage in Excel oder Word. Was für Minijobber und Aushilfen gilt, steht in Stundenzettel bei Minijob und Aushilfen.
Quellen und Stand (7. Oktober 2026): § 13 BBiG (Verhalten während der Berufsausbildung) · § 14 BBiG (Berufsausbildung) · § 11 BBiG (Vertragsabfassung) · § 15 BBiG (Freistellung, Anrechnung) · § 17 BBiG (Vergütung) · § 43 BBiG (Zulassung zur Abschlussprüfung) · § 103 BBiG (Fortgeltung) · § 36 HwO (Zulassung zur Gesellenprüfung) · BVaDiG vom 19.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 246 · § 43 BBiG alte und neue Fassung (buzer.de) · BIBB-Hauptausschussempfehlung Nr. 156 vom 1. September 2020 (BAnz AT 02.10.2020 S1) · BIBB: Ausbildungsnachweis · IHK Nord Westfalen: Richtlinie für das Führen von Ausbildungsnachweisen · IHK Potsdam: Ausbildungsnachweis · IHK Hannover: Ausbildungsnachweise · HWK Karlsruhe: FAQ zum elektronischen Ausbildungsnachweis · RP Gießen: Wichtige Änderungen durch die BBiG-Reform 2024 · § 8, § 9, § 11, § 15 und § 50 JArbSchG · § 2 ArbZG · § 16 ArbZG · § 2 ArbSchG · BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 · Aplano: Zeiterfassung und Preise (abgerufen Juli 2026). Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.